Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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Flugpassagierdaten bearbeitet, um Terrorismus und andere schwere Kriminalität zu bekämpfen. Dazu betreibt die PIU ein PNR-Informationssystem.
Die finanziellen Mittel für den Aufbau des PNR-Informationssystems sind in der Finanzplanung des Bundes eingestellt.16
Bereits in der Strategie der Schweiz vom 18. September 201517 zur Terrorismusbekämpfung nannte der Bundesrat die Nutzung von PNR als mögliche Massnahme, um unerwünschte Ein-, Aus- und Durchreisen von Terrorverdächtigen verhindern zu können.
2 Rechtsvergleiche, insbesondere mit dem europäischen Recht
EU
Etliche EU-Mitgliedstaaten haben bereits vor 2016 nach einzelstaatlichem Recht PNR-Daten bearbeitet. Am 27. April 2016 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (PNR-Richtlinie). Sie trat auf den 24. Mai 2016 in Kraft und bezweckt, die Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren, Rechtsunsicherheit und Sicherheitslücken zu beheben und zugleich den Datenschutz auf einem gemeinsamen Niveau zu gewährleisten. Als einziger Mitgliedstaat ist Dänemark nicht an diese Richtlinie gebunden.18 Dänemark hat seither aber ebenfalls ein umfassendes PNR-System auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften entwickelt und sich dem PNR-Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten angeschlossen.
Die Richtlinie regelt neben der Zuständigkeit der sogenannten PNR-Zentralstellen, die für den operationellen Betrieb in den Mitgliedstaaten verantwortlich sind (Art. 4), die Datenbearbeitung (insb. Art. 6) sowie die Pflichten der Fluggesellschaften zur Datenübermittlung (Art. 8). Die Daten werden sechs Monate nach ihrem Eingang depersonalisiert19 und nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren gelöscht (Art. 12). Artikel 13 widmet sich dem Schutz personenbezogener Daten und enthält wichtige Garantien für den Schutz der Grundrechte.
Die Europäische Kommission hat alle Elemente der Richtlinie gemäss Artikel 19 überprüft und die Ergebnisse im Bericht vom 24. Juli 202020 an das Europäische Parlament und den Rat erläutert. Konkrete Änderungen der Richtlinie erachtet sie nicht als notwendig. Allerdings sind vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Verfahren ‒ eines aus Deutschland und eines aus Belgien ‒ zu Fragen
16 Voranschlag 2022 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2023 – 2025, Band 2A, S. 221
17 BBl 2015 7492
18 PNR-Richtlinie, Erwägung 40
19 Siehe Glossar im Anhang
20 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Flugpassagierdatensätzen (PNR- Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, COM/2020/305 final