Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/25
4. Artikel 3 wird aufgehoben.
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„3. ‚Visumbehörden‘: die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung und die Entscheidung über Visumanträge oder die Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung von Visa verantwortlich sind, einschließlich der zentralen Visumbehörden und der Behörden, die für die Erteilung von Visa an der Grenze verantwortlich sind;
3a. ‚benannte Behörde‘: eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22l Absatz 1 als für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten verantwortlich benannte Behörde;
3b. ‚benannte VIS-Behörde‘: eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9d Absatz 1 als für die manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer gemäß dem genannten Absatz verantwortlich benannte Behörde;
3c. ‚ETIAS-Zentralstelle‘: die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates * in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtete Stelle;
4. ‚Antragsformular‘: das einheitliche Antragsformular für ein Schengen-Visum gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
5. ‚Antragsteller‘: eine Person, die einen Antrag auf ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel gestellt hat;
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* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“;
b) Die Nummern 12, 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
„12. ‚VIS-Daten‘: alle Daten, die gemäß den Artikeln 9 bis 14 sowie 22a bis 22f im VIS-Zentralsystem und im CIR gespeichert sind;
13. ‚Identitätsdaten‘: die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa sowie in Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten;
14. ‚Fingerabdruckdaten‘: die VIS-Daten zu Fingerabdrücken;
15. ‚Gesichtsbild‘: eine digitale Aufnahme des Gesichts;
16. ‚Treffer‘: eine Übereinstimmung, die anhand eines automatisierten Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des VIS gespeicherten personenbezogenen Daten mit den in Artikel 9j genannten spezifischen Risikoindikatoren oder mit den personenbezogenen Daten festgestellt wird, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung im VIS, in einem anderen EU-Informationssystem nach Artikel 9a oder 22b (EU-Informationssysteme), in Europol-Daten oder in Interpol-Datenbanken, welche vom VIS abgefragt werden, erfasst sind;
17. ‚Europol-Daten‘: personenbezogene Daten, die von Europol zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Zweck verarbeitet werden;
18. ‚Aufenthaltstitel‘: einen Aufenthaltstitel, den ein Mitgliedstaat nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ** ausgestellt hat, sowie ein Dokument nach Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399;
19. ‚Visum für einen längerfristigen Aufenthalt‘: eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt wird;
20. ‚Aufsichtsbehörden‘: die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates *** und die Aufsichtsbehörde nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates ****;