Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
21. ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘: die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten;
22. ‚terroristische Straftat‘: jede Straftat nach nationalem Recht, die in den Artikeln 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ***** genannt ist oder — für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind — jede Straftat nach nationalem Recht, die einer dieser Straftaten gleichwertig ist;
23. ‚schwere Straftat‘: eine Straftat, die einer der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates ****** genannten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn sie nach nationalem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
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* Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
** Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
*** Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
**** Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
***** Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
****** Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).“.
6. Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 5
Kategorien von Daten
(1) Ausschließlich folgende Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert:
a) alphanumerische Daten
i) über den Visumantragsteller und über beantragte, erteilte, verweigerte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa nach Artikel 9 Nummern 1 bis 4 und den Artikeln 10 bis 14;
ii) über den Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt und über beantragte, erteilte, verweigerte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel nach Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f;
iii) über die Treffer nach den Artikeln 9a und 22b und über die mit Gründen versehenen Stellungnahmen nach den Artikeln 9e, 9g und 22b;
b) Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j;
c) Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummer 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe k;
ca) Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 9 Nummer 7 und Artikel 22a Absatz 1
Buchstabe h;
d) Verknüpfungen zu anderen Anträgen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 22a Absatz 4.