Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/27

(1a) Der CIR enthält die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca, Artikel 9 Nummern 5 und 6 sowie in

Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, sowie j und k genannten Daten. Die übrigen VIS-Daten werden im VIS-Zentralsystem gespeichert.

(1b) Die Verifizierung und Identifizierung im VIS anhand eines Gesichtsbilds ist nur anhand von Gesichtsbildern

möglich, die im VIS mit der Angabe gespeichert wurden, dass das Gesichtsbild bei Einreichung des Antrags gemäß Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j direkt vor Ort aufgenommen wurde.

(2) Unbeschadet der Aufzeichnung von Datenverarbeitungsvorgängen nach Artikel 34 werden Mitteilungen, die gemäß Artikel 16, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 über VISMail übermittelt werden, nicht im VIS gespeichert.

Artikel 5a

Liste der anerkannten Reisedokumente

(1) Die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * wird in das VIS integriert.

(2) Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der anerkannten Reisedokumente und der Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU bereit.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Verwaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Funktion. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten

(1) Der Zugang zum VIS zur Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten nach Artikel 5 Absatz 1 ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Visumbehörden und den Behörden vorbehalten‚ die für die Erfassung oder die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel gemäß den Artikeln 22a bis 22f zuständig sind. Die Zahl der dazu ermächtigten Bediensteten ist auf die tatsächlichen Erfordernisse ihres Dienstes beschränkt.

(2) Der Zugang zum VIS zur Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union vorbehalten, die für die Zwecke der Artikel 15 bis 22, der Artikel 22g bis 22m und des Artikels 45e dieser Verordnung sowie für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecke zuständig sind.

Dieser Zugang ist auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden und Einrichtungen der Union gemäß den genannten Zwecken erforderliche Maß beschränkt und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.

(2a) Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß den Kapiteln II, III und IIIa

dürfen Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder von Kindern nur für Suchen im VIS verwendet werden und darf — im Falle eines Treffers — zur Verifizierung der Identität des Kindes nur in den folgenden Fällen darauf zugegriffen werden:

a) im Visumantragsverfahren gemäß Artikel 15 oder

b) an den Außengrenzen oder innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18, 19 oder 20 oder gemäß Artikel 22g, 22h oder 22i.

Kann die Suche anhand alphanumerischer Daten aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments nicht durchgeführt werden, so können im Asylverfahren gemäß Artikel 21, 22, 22j oder 22k auch die Fingerabd ruckdaten von Kindern für Suchen im VIS verwendet werden.

(2b) Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß Artikel 22h haben die für die

Durchführung von Kontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden im Falle von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind, nur Zugang zum VIS zur Abfrage der in Artikel 22c Buchstaben d, e und f genannten Daten und der Statusinformation zum Aufenthaltstitel.