Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

(2c) Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß Artikel 22i erhalten die für

Kontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden im Falle von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind, nur Zugang zum VIS zur Abfrage der in Artikel 22c Buchstaben d, e und f genannten Daten und der Statusinformation zum Aufenthaltstitel. Legt die betreffende Person kein gültiges Reisedokument vor oder bestehen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Reisedokuments oder ist die Verifizierung gemäß Artikel 22h erfolglos geblieben, so erhalten die zuständigen Behörden auch der Zugang zur Abfrage der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten.

(2d) Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß den Artikeln 22j und 22k haben

die zuständigen Asylbehörden keinen Zugang zu den VIS-Daten von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, gemäß Kapitel IIIa im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind.

(2e) Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß Kapitel IIIb haben die benannten

Behörden der Mitgliedstaaten und Europol keinen Zugang zu den VIS-Daten von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, gemäß Kapitel IIIa im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind.

(2f) Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß den Artikeln 45e und 45f haben

die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache — mit Ausnahme der Grenzverwal tungsteams — keinen Zugang zu den VIS-Daten von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, gemäß Kapitel IIIa im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete Zugang zum VIS zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von VIS-Daten haben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und eu-LISA gemäß Artikel 45b unverzüglich eine Liste dieser Behörden. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde VIS-Daten verarbeiten darf. Jeder Mitgliedstaat kann die von ihm übermittelte Liste jederzeit ändern oder ersetzen und unterrichtet die Kommission und eu-LISA entsprechend.

Die Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten das VIS abzufragen oder darauf zuzugreifen, werden gemäß Kapitel IIIb benannt.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Übermittlungen übermittelt jeder Mitgliedstaat eu-LISA unverzüglich eine Liste der operativen Stellen der zuständigen nationalen Behörden, die für die Zwecke dieser Verordnung Zugang zum VIS haben. In der Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige operative Stelle Zugang zu VIS-Daten hat. Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Listen bereit.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Liste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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* Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der

visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).“

7. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS nicht dazu führt, dass Antragsteller, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragen, oder Inhaber eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.