Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/29

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS achtet jede zuständige Behörde die Menschenwürde sowie die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten.

Besondere Aufmerksamkeit wird Kindern, älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung gewidmet.

(3) Das Wohl des Kindes ist unter Achtung der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien bei allen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten vorrangig zu berücksichtigen.

Das Wohlergehen des Kindes und seine Sicherheit sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass das Kind möglicherweise ein Opfer von Menschenhandel ist. Die Auffassungen des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen, wobei dem Alter und der Reife des Kindes angemessen Rechnung zu tragen ist.“

8. Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

„EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA DURCH VISUMBEHÖRDEN“.

9. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ist der Antrag nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zulässig, so erstellt die Visumbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen den Antragsdatensatz durch Eingabe der in Artikel 9 genannten Daten in das VIS, soweit diese Daten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ist die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder nicht möglich, so werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag „entfällt“ versehen. Liegen keine Fingerabdrücke vor, so ist ‚VIS 0‘ anzugeben; ferner muss das System eine Unterscheidung zwischen den Fällen nach Artikel 13 Absatz 7 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ermöglichen.

(6) Nach Erstellung des Antragsdatensatzes gemäß den in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Verfahren führt das VIS automatisch die Abfragen gemäß Artikel 9a durch und zeigt die Ergebnisse an. Die zuständige Visumbehörde nimmt für die Zwecke der Prüfung des Antrags gemäß Artikel 15 eine Abfrage im VIS vor.“

10. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i) Die Buchstaben a bis ca erhalten folgende Fassung:

„a) Nachname (Familienname); Vorname(n); Geburtsdatum; derzeitige Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht; aa) Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)); Geburtsort und -land; Staatsangehörigkeit bei der Geburt;

b) Art und Nummer des Reisedokuments;

c) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

ca) Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;“;

ii) Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l) derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) und Arbeitgeber; bei Studenten: Name der Bildungseinrichtung;“;