Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
29. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Vorzeitige Löschung von Daten“;
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Erwirbt ein Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Artikel 23 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, so werden die nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 oder Artikel 22a Absatz 4 erstellten Antragsda tensätze und Verknüpfungen, die den Antragsteller betreffen, von dem Mitgliedstaat, der die entsprechenden Antragsdatensätze und Verknüpfungen erstellt hat, unverzüglich aus dem VIS gelöscht.
(2) Erwirbt ein Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, so teilt dieser Mitgliedstaat das unverzüglich den verantwortlichen Mitgliedstaaten mit. Diese Mitteilung wird gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 über VISMail übermittelt.“
30. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Betriebsmanagement
(1) eu-LISA ist für das technische Management und das Betriebsmanagement des VIS und seiner Komponenten gemäß Artikel 2a verantwortlich. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet sie, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für diese Komponenten jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird.
(2) eu-LISA ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI verantwortlich:
a) Kontrolle;
b) Sicherheit;
c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;
d) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans;
e) Erwerb und Ersetzung;
f) vertragliche Fragen.
(3) Das Betriebsmanagement des VIS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das VIS gemäß dieser Verordnung täglich rund um die Uhr betriebsbereit zu halten. Dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das VIS mit zufriedenstellender Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeit für eine Abfrage im VIS durch die Visumbehörden, die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden und die Grenzbehörden betrifft. Diese Reaktionszeit muss so kurz wie möglich sein.
(8a) In den folgenden Fällen darf eu-LISA zu Testzwecken anonymisierte echte personenbezogene Daten im VIS verwenden:
a) zur Diagnose und Behebung festgestellter Störungen im VIS-Zentralsystem;
b) zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Verbesserung der Leistung des VIS-Zentralsystems oder der
Übermittlung von Daten an dieses.
In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstabe b müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung dieselben sein wie für das VIS. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. (9) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates *, wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder anderer vergleichbarer Geheimhaltungspflichten auf alle ihre Bediensteten an, die mit VIS-Daten arbeiten müssen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Arbeitsverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeiten.
(10) Arbeitet eu-LISA bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, sicherzustellen.
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* ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“