Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 47Fedlex · Vorlage

13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/57

31. Artikel 27 wird aufgehoben.

32. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten

Es wird Interoperabilität zwischen dem VIS und dem SIS, dem EES, dem ETIAS, Eurodac, dem ECRIS-TCN und den Europol-Daten hergestellt, um die automatisierte Verarbeitung der Abfragen in anderen Systemen nach den Artikeln 9a bis 9g und Artikel 22b zu ermöglichen. Die Interoperabilität stützt sich auf das ESP.“

33. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Das VIS ist über die NUI im jeweiligen Mitgliedstaat mit dem nationalen System der einzelnen Mitgliedstaaten verbunden.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten zuständigen Behörden zum VIS gewährt, und verbindet diese nationale Behörde mit der NI-VIS.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Entwicklung des nationalen Systems und seine Anpassung an das VIS;“;

ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) das Tragen der Kosten für das nationale System und der Kosten für dessen Verbindung zur NUI, einschließlich der Kosten für Einrichtung und Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur zwischen der NUI und dem nationalen System.“.

34. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden und insbesondere, dass nur dazu ermächtigte Bedienstete Zugriff auf im VIS verarbeitete Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass

a) die Daten rechtmäßig erhoben werden;

b) die Daten rechtmäßig an das VIS übermittelt werden;

c) die Daten richtig und aktuell sind und ein angemessenes Maß an Qualität und Vollständigkeit aufweisen, wenn sie an das VIS übermittelt werden.

(2) eu-LISA stellt sicher, dass das VIS gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften nach Artikel 45 betrieben wird. Insbesondere hat eu-LISA

a) unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des VIS-Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI sicherzustellen;

b) sicherzustellen, dass nur dazu ermächtigte Bedienstete Zugriff auf im VIS verarbeitete Daten zur Erfüllung der Aufgaben der eu-LISA gemäß dieser Verordnung haben.

(2a) eu-LISA entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitäts kontrollen in Bezug auf die Daten im VIS und erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht. eu-LISA berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig über die festgestellten Probleme.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen und angemessene Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität festzulegen und weiterzuentwickeln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) eu-LISA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 ergreift.