Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage
13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/55
a) im Rahmen der Befugnisse dieser benannten Behörden liegt;
b) unter den in Artikel 22o Absatz 1 genannten Bedingungen erfolgt;
c) auf einen hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag an eine benannte Behörde eines unter
diese Verordnung fallenden Mitgliedstaats hin erfolgt; die genannte Behörde ersucht daraufhin die nationale zentrale Zugangsstelle eine Abfrage im VIS durchzuführen.
(2) Ein Mitgliedstaat, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, stellt seine Visadaten den unter diese Verordnung fallenden Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den in Artikel 22o Absatz 1 genannten Bedingungen zur Verfügung.“
27. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Artikel 23
Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
(1) Jeder Antragsdatensatz wird unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Protokollen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre lang im VIS gespeichert.
Diese Frist beginnt
a) im Falle der Erteilung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
mit dem Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer;
b) im Falle der Verlängerung oder Erneuerung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder
eines Aufenthaltstitels mit dem neuen Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer;
c) im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung seiner Prüfung mit dem Datum der Erstellung des
Antragsdatensatzes im VIS;
d) im Falle der Verweigerung des Entzugs der Aufhebung oder der Annullierung eines Visums, eines Visums für einen
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Datum der Entscheidung der verantwortlichen Behörde.
(2) Mit Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist löscht das VIS automatisch den Antragsdatensatz und die Verknüpfungen zu diesem Datensatz nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 22a Absatz 4.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Kindern unter zwölf Jahren gelöscht, sobald das Visum, das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel abgelaufen ist und — im Falle eines Visums — das Kind über die Außengrenzen ausgereist ist.
Für die Zwecke dieser Löschung benachrichtigt das EES automatisch das VIS, wenn die Ausreise des Kindes gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 in den Einreise-/Ausreisedatensatz eingegeben wird.“
28. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„Artikel 24
Änderung von Daten
(1) Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er an das VIS übermittelt hat, durch Korrektur oder Löschung zu ändern.
(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über Anhaltspunkte, die nahelegen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder dass Daten entgegen dieser Verordnung im VIS verarbeitet wurden, so teilt er das umgehend dem verantwortlichen Mitgliedstaat mit. Diese Mitteilung wird gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 über VISMail übermittelt.
Betreffen die unrichtigen Daten Verknüpfungen, die nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 22a Absatz 4 erstellt wurden, oder fehlt eine Verknüpfung, so prüft der verantwortliche Mitgliedstaat die betreffenden Daten, übermittelt innerhalb von drei Arbeitstagen eine Antwort und berichtigt gegebenenfalls die Verknüpfung. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, so berichtigt der ersuchende Mitgliedstaat die Verknüpfung und benachrichtigt den verantwortlichen Mitgliedstaat über VISMail von der vorgenommenen Berichtigung.
(3) Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten so bald wie möglich und berichtigt oder löscht sie gegebenenfalls umgehend.“