Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

(2) Die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingung wird nicht vorausgesetzt, wenn der Zugang zum VIS als Instrument zur Abfrage der Visum-Vorgeschichte oder der bisherigen rechtmäßigen Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eines bekannten Verdächtigen, Täters oder mutmaßlichen Opfers einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat benötigt wird oder die Datenkategorie, anhand derer die Suchabfrage durchgeführt wird, nicht im CIR gespeichert ist.

(3) Die Abfrage im VIS ist auf Suchen anhand der folgenden im Antragsdatensatz enthaltenen Daten begrenzt:

a) Nachname(n) (Familienname(n)), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht;

b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, und

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

c) gegebenenfalls Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des

Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

d) Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;

e) Gesichtsbild.

(4) Das in Absatz 3 Buchstabe e genannte Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein.

(5) Im Falle eines Treffers wird bei der Abfrage im VIS der Zugriff auf die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Daten sowie alle sonstigen Daten aus dem Antragsdatensatz ermöglicht, einschließlich der Daten, die in Bezug auf ein erteiltes, verweigertes, annulliertes, aufgehobenes, entzogenes, erneuertes oder verlängertes Dokument eingegeben wurden. Der Zugriff auf die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe l genannten Daten, wie sie im Antragsdatensatz gespeichert sind, wird nur gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten in einem begründeten Antrag ausdrücklich beantragt und durch eine unabhängige Prüfung genehmigt wurde.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 5 dürfen die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Daten von Kindern unter 14 Jahren nur dann für Suchanfragen im VIS verwendet werden und darf im Falle eines Treffers nur dann auf sie zugegriffen werden, wenn

a) das zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer schweren Straftat, deren Opfer diese Kinder

sind, und zum Schutz vermisster Kinder erforderlich ist;

b) das im Einzelfall erforderlich ist; und

c) die Verwendung der Daten zum Wohl des Kindes ist.

Artikel 22p

Zugang zu VIS-Daten zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden

(1) Abweichend von Artikel 22o Absatz 1 müssen die benannten Behörden die in dem genannten Absatz festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wenn sie auf das VIS zum Zwecke der Identifizierung von Personen zugreifen, die vermisst werden, entführt wurden oder als Opfer von Menschenhandel eingestuft wurden und bei denen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Abfrage von VIS-Daten ihre Identifizierung unterstützen oder zur Ermittlung bestimmter Fälle von Menschenhandel beitragen wird. In solchen Situationen können die benannten Behörden mit den Fingerabdrücken dieser Personen Suchabfragen im VIS durchführen.

(2) Können die Fingerabdrücke der Personen nach Absatz 1 nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca oder Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten durchgeführt.

(3) Im Falle eines Treffers wird bei der Abfrage im VIS der Zugriff auf alle in Artikel 9 und Artikel 22a genannten Daten sowie auf die Daten in damit verknüpften Antragsdatensätzen gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 oder Artikel 22a Absatz 4 ermöglicht.

Artikel 22q

Verwendung von VIS-Daten zum Zwecke der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS zu vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, und Zugriff auf diese Daten

(1) VIS-Daten dürfen zum Zwecke der Eingabe einer Ausschreibung in das SIS zu vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862 an einer Reise gehindert werden müssen, verwendet werden. In diesen Fällen stellt die zentrale Zugangsstelle nach Artikel 22l Absatz 3 sicher, dass die Daten über gesicherte Mittel übertragen werden.