Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/53

(2) Bei einem Treffer zu einer SIS-Ausschreibung durch Verwendung von VIS-Daten gemäß Absatz 1 können Kinderschutzbehörden und nationale Justizbehörden eine Behörde mit Zugang zum VIS ersuchen, ihnen für die Zwecke ihrer Aufgaben Zugriff auf diese Daten zu gewähren. Zu diesen nationalen Justizbehörden gehören diejenigen, die für die Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungen in Strafverfahren und für justizielle Ermittlungen vor der Erhebung der Anklage gegen eine Person zuständig sind, sowie deren Koordinierungsbehörden gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862. Es gelten die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten auf sichere Weise übermittelt werden.

Artikel 22r

Verfahren und Bedingungen für den Zugriff Europols auf VIS-Daten

(1) Europol hat für Abfragezwecke Zugang zum VIS, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Abfrage ist erforderlich und verhältnismäßig, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung

oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken;

b) die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;

c) es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage von VIS-Daten erheblich zur Verhütung,

Aufdeckung oder Ermittlung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;

d) es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt, und aus der

erhaltenen Antwort gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.

(2) Die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingung wird nicht vorausgesetzt, wenn der Zugang zum VIS als Instrument zur Abfrage der Visum-Vorgeschichte oder der bisherigen rechtmäßigen Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eines bekannten Verdächtigen, Täters oder mutmaßlichen Opfers einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat benötigt wird oder wenn die Datenkategorie, anhand derer die Suche durchgeführt wird, nicht im CIR gespeichert ist.

(3) Die Abfrage im VIS ist auf Suchen anhand der folgenden im Antragsdatensatz enthaltenen Daten begrenzt:

a) Nachname(n) (Familienname(n)), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht;

b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, und

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

c) gegebenenfalls Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des

Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

d) Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;

e) Gesichtsbild.

(4) Das in Absatz 3 Buchstabe e genannte Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein.

(5) Im Falle eines Treffers wird bei der Abfrage im VIS der Zugriff auf die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Daten sowie alle sonstigen Daten aus dem Antragsdatensatz, einschließlich der Daten, die in Bezug auf ein erteiltes, verweigertes, annulliertes, aufgehobenes, entzogenes, erneuertes oder verlängertes Dokument eingegeben wurden, ermöglicht. Der Zugriff auf die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe l genannten Daten, wie sie im Antragsdatensatz gespeichert sind, wird nur gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten in einem begründeten Antrag ausdrücklich beantragt und durch eine unabhängige Prüfung genehmigt wurde.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 5 dürfen die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Daten von Kindern unter 14 Jahren nur für Suchen im VIS verwendet und darf im Falle eines Treffers nur dann auf sie zugegriffen werden, wenn

a) das zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer schweren Straftat, deren Opfer diese Kinder

sind, und zum Schutz vermisster Kinder erforderlich ist;

b) das im Einzelfall erforderlich ist; und

c) die Verwendung der Daten zum Wohl des Kindes ist.