Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/75

ii) Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e) Personen, die vor internationalen Gerichten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als Zeugen erscheinen müssen und deren persönliches Erscheinen zur Einreichung eines Antrags sie ernsthaft gefährden würde.“;

d) Folgende Absätze werden eingefügt:

„(7a) Antragsteller nach Absatz 7 Buchstaben c, d und e können ebenfalls von der Aufnahme ihrer Gesichtsbilder bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort befreit werden.

(7b) In Ausnahmefällen, in denen die Spezifikationen zu Qualität und Auflösung für die Eingabe des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds nicht eingehalten werden können, kann das Gesichtsbild elektronisch aus dem Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments (electronic Machine Readable Travel Document, eMRTD) extrahiert werden. Bevor die Daten aus dem Chip extrahiert werden, sind die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip mithilfe der vollständigen gültigen Zertifikatkette zu bestätigen, es sei denn, das ist technisch unmöglich oder unmöglich, weil keine gültigen Zertifikate verfügbar sind. In diesen Fällen darf das Gesichtsbild erst dann gemäß Artikel 9 der VIS-Verordnung in den Antragsdatensatz im VIS aufgenommen werden, nachdem elektronisch verifiziert wurde, dass das auf dem Chip des eMRTD gespeicherte Gesichtsbild mit dem direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen übereinstimmt.“

e) Absatz 8 wird gestrichen.

3. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a) Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels berücksichtigen das Konsulat oder die zentralen Behörden gegebenenfalls das Ergebnis der Verifizierungen von Treffern gemäß Artikel 9c der VIS-Verordnung oder die gemäß den Artikeln 9e und 9g der VIS-Verordnung bereitgestellte mit Gründen versehene Stellungnahme der benannten VIS-Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3b der VIS-Verordnung oder der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 sind die zentralen Behörden im Falle von Anträgen, bei denen die benannte VIS-Behörde oder die nationale ETIAS-Stelle eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat, entweder ermächtigt, selbst über den Antrag zu entscheiden, oder setzen sie nach Prüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme das Konsulat, das den Antrag bearbeitet, davon in Kenntnis, dass sie Einwände geben die Erteilung des Visums erheben.

(3b) Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels bewerten das Konsulat oder die zentralen Behörden, wenn eine rote Verknüpfung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ** besteht, die Unterschiede bei den verknüpften Identitäten und berücksichtigen sie.

(3c) Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der VIS-Verordnung gemäß Artikel 9a Absatz 13 der genannten Verordnung werden bei der Prüfung eines Antrags berücksichtigt. Das Konsulat und die zentralen Behörden entscheiden in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Das Konsulat oder die zentralen Behörden nehmen in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.

_____________

* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die

Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

** Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung

eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“