Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Unbeschadet des Buchstaben c dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Antragsteller bei jedem Antrag ein Lichtbild vorlegt, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht.“
2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich ein Gesichtsbild und die zehn Fingerabdrücke des Antragstellers.
(2) Bei der Einreichung eines ersten Antrags und anschließend mindestens alle 59 Monate muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erfasst:
a) ein Gesichtsbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung direkt vor Ort aufgenommen wird;
b) seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.
(2a) Die Gesichtsbilder und Fingerabdrücke nach Absatz 2 dieses Artikels werden zum alleinigen Zweck ihrer Speicherung im VIS gemäß Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung und in den nationalen Systemen für die Visumbearbeitung erfasst.
(3) Wurden von dem Antragsteller im Rahmen eines Antrags, der weniger als 59 Monate vor dem Tag des neuen Antrags gestellt wurde, Fingerabdrücke und ein direkt vor Ort aufgenommenes Gesichtsbild von ausreichender Qualität erfasst und in das VIS eingegeben, so werden diese Daten in den Folgeantrag kopiert.
Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers erfassen die Konsulate jedoch die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild des Antragstellers innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.
Wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums erfasst wurden, kann der Antragsteller ferner um deren Erfassung ersuchen. (4) Das Gesichtsbild eines Drittstaatsangehörigen nach Absatz 2 hat eine ausreichende Auflösung und Qualität aufzuweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können. Die technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild des Antragstellers nach Absatz 2 entsprechen den internationalen Standards, die im Dokument 9303, 8. Fassung, der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO) festgelegt sind.“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(6a) Bei der Erfassung biometrischer Identifikatoren von Minderjährigen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Das die biometrischen Identifikatoren eines Minderjährigen erhebende Personal muss speziell für die Erfassung biometrischer Daten bei Minderjährigen auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien geschult sein;
b) jeder Minderjährige wird bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren von einem erwachsenen Familienangehörigen oder einem Vormund begleitet;
c) bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren wird kein Zwang ausgeübt.“;
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Kinder unter sechs Jahren und Personen über 75 Jahren;“;