Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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2.7.2 Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

Art. 15a Übermittlung von Daten an das C-VIS

Das BGIAA wird dahingehend angepasst, dass die massgebenden Daten in Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1134 automatisiert an das C-VIS übermittelt werden (Abs. 1). Damit können die Behörden die zum Aufenthaltstitel gehörigen Daten übermitteln, allenfalls mit den biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild), wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Es handelt sich hier ausschliesslich um Identitätsdaten sowie Daten in Bezug auf Entscheide über eine Aufenthaltsbewilligung und die dazugehörigen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (B, L, C, Ci). Der Bundesrat ist zudem beauftragt zu bestimmen, welche Daten bei Einreichung eines Gesuchs um Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und bei Erteilung eines Aufenthaltstitels übermittelt werden (Abs. 2).

2.7.3 Anpassung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 16 Abs. 5 Bst. ebis

Artikel 16 BPI stellt die formale Rechtsgrundlage für das N-SIS dar. Damit das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf zur Ausstellung der Legitimationskarten auf das System zugreifen können, ist Absatz 5 dieses Artikels mit einem neuen Buchstaben zu ergänzen. Dieser Zugriff muss die erforderliche manuelle Verifizierung ermöglichen, wenn die gesuchstellende Person im SIS ausgeschrieben ist.

Diese Anpassung stützt sich auf die revidierte Fassung des BPI im Rahmen der Übernahme der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862.79 Das Parlament hat diese Vorlage im Dezember 2020 genehmigt. Sie wird voraussichtlich im Dezember 2021 in Kraft treten.

Art. 16a Abs. 1 Fussnote

Artikel 16a BPI wurde im Rahmen der Vorlage zur Interoperabilität geschaffen und vom Parlament im Frühling 2021 genehmigt.80 Der in den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 vorgesehene sBMS ist darin wie auch in Artikel 110 Absatz 1 AIG definiert. Die Fussnote der Verordnung 2019/817, die durch die vorliegende Verordnung (EU) 2021/1134 geändert wird, ist zu aktualisieren.

2.8 Auswirkungen der VIS-Verordnung und des Umsetzungserlasses

2.8.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

IT-Projektkosten SEM

Der Verpflichtungskredit für die Umsetzung von Schengen/Dublin im SEM (VK III) für den Zeitraum 2018–2021 umfasste insgesamt 37 Millionen Franken. Aufgrund von Verzögerungen seitens der EU konnten bisher nicht alle Teilprojekte wie geplant vorangetrieben werden, weshalb sich die Umsetzung voraussichtlich bis ins Jahr 2025 erstrecken wird.

Im VK III ebenfalls enthalten sind 5,9 Millionen Franken für die vorliegenden Weiterentwicklungen der VIS-Verordnungen. Das Projekt befindet sich in der Initialisierungsphase und die Studie konnte im Mai 2021 abgeschlossen werden. Die aktuellen Schätzungen zeigen, dass sich die Kosten erhöhen werden, voraussichtlich auf rund 18 Millionen Franken. Grund für diese höhere Schätzung ist, dass bei der Berechnung des Verpflichtungskredits im Herbst 2016 viele Faktoren noch unbekannt waren. Insbesondere stellt die neue Schengen-Interoperabilitätsplattform zusätzliche Anforderungen an die einzelnen Systeme, die vor fünf Jahren noch nicht absehbar waren.

IT-Projektkosten ORDIPRO

Was die finanziellen Auswirkungen in Zusammenhang mit den Anpassungen des ORDIPRO-Systems betrifft, so hat eine erste Schätzung IT-Kosten zwischen 200 000 und 350 000 Franken ergeben. Für diese Anpassungen wird auf die bereits verfügbaren Mittel zurückgegriffen.

Personelle Auswirkungen auf das SEM

Neue benannte VIS-Behörde oder nationale VIS-Stelle

Das SEM wird neue Aufgaben übernehmen als benannte VIS-Behörde, die in bestimmten Fällen Treffer in den Polizeidatenbanken manuell verifizieren muss (vgl. Erläuterung zu Art. 109ebisAIG). Für die Verifizierung von Ausschreibungen im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder aufgrund eines missbräuchlich verwendeten oder gesuchten Reisedokuments sind jedoch weiterhin die Behörden zuständig, die Verfahren zur Erteilung von Visa oder Aufenthaltsbewilligungen durchführen. Bei einer Ausschreibung im SIS werden über das SIRENE-Büro von fedpol weitere Informationen ausgetauscht. Die Zusatzaufgaben für die benannte VIS-Behörde dürften zu einem zusätzlichen Personalbedarf führen. Der genaue personelle Bedarf kann noch nicht verlässlich beziffert werden. Er wird mit der Botschaft detailliert erhoben, begründet und entsprechend beantragt werden.

Neue Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle

Die nationale ETIAS-Stelle wird ebenfalls zusätzliche Aufgaben übernehmen, falls sich bei einer im C-VIS registrierten Person ein Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste ergibt (Art. 108c Abs. 3 AIG). Die Anzahl Fälle lässt sich gegenwärtig nicht bestimmen.

79 BBl 2020 10033

80 BBl 2021 674