Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Sofern die ETIAS-Zentralstelle eine Übereinstimmung bestätigt hat, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates. Das betreffende SIRENE-Büro prüft daraufhin namentlich, ob die personenbezogenen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zum Treffer geführt hat, und ergreift jegliche geeignete Folgemassnahme.

Betrifft der Trefferfall eine Ausschreibung zur Rückkehr, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung und zum Aufenthalt erforderlich ist (Abs. 2 Unterabs. 3).

Absatz 4 sieht vor, dass das ETIAS-Zentralsystem für jeden Treffer, der aufgrund der Überprüfungen ermittelt worden ist, einen entsprechenden Verweis im Gesuchsdatensatz hinzufügt. Neu wird präzisiert, dass dieser Verweis nur für das SIRENE-Büro und die ETIAS-Zentralstelle ersichtlich ist.

Art.25a (neu) Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen

Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

Für die Prüfung von Gesuchen um ETIAS-Reisegenehmigungen sollen die ermächtigten Bediensteten der NES direkten Zugriff auf andere EU-Informationssysteme erhalten. Es handelt sich dabei um Leserechte. Eine Bearbeitung der Daten ist nicht möglich.

Die NES können folgende Daten der nachfolgenden Informationssysteme abfragen:

 EES (Zugriff auf Daten gemäss Art. 16–18 der EES-V);

 VIS (Zugriff auf Daten gemäss Art. 9–14 der VIS-V); und

 SIS (Zugriff auf Daten gemäss Art. 20 der SIS-Verordnung «Grenze» für den Zweck nach den Artikeln 24–26, gemäss Art. 20 der SIS-Verordnung «Polizei» für den Zweck in den Art. 26 und 38 Abs. 2 Bst. k und l sowie gemäss Art. 4 der SIS-Verordnung «Rückkehr» für den Zweck gemäss Art. 3).

Die Zugriffe der NES auf das SIS sind im Rahmen der Prüfung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs somit beschränkt. Die NES darf nur die Daten der folgenden SIS-Ausschreibungen sehen:

 Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Art. 20 i. V. m. Art. 24–26 SIS-Verordnung «Grenze»);

 Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft (Art. 20 i. V. m. Art. 26 SIS-Verordnung «Polizei»);

 Ausschreibungen von amtlichen Blankodokumenten, die gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind, oder von gefälschten Blankodokumenten (Art. 20 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Bst. k SIS-Verordnung «Polizei»);

 Ausschreibungen von gestohlenen, unterschlagenen, auf sonstige Weise abhandengekommenen, für ungültig erklärten oder gefälschten Identitätsdokumenten wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und