Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Führerscheine (Art. 20 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Bst. l SIS-Verordnung «Polizei»);
Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr (Art. 4 i. V. m. Art. 3 SIS-Verordnung «Rückkehr»).
Bezieht sich der Treffer auf einen Eintrag im ECRIS-TCN, sind die nationalen Strafregister durch die NES abzufragen. Die Abfrage betrifft die im Anhang der ETIAS-V aufgeführten Straftaten. Solche Treffer wird es für die Schweiz momentan nicht geben, da sich die Schweiz aktuell nicht an ECRIS beteiligt.
Art. 26 Abs. 3 Bst. b, Abs. 3a und Abs. 4 Unterabsatz 2 (neu)
Artikel 26 der ETIAS-V regelt die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Gesuchen durch die NES. In Absatz 3 wird der Verweis auf Artikel 20 in Buchstabe b angepasst.
Der neue Absatz 3a präzisiert, was mit einer ETIAS-Reisegenehmigung zu geschehen hat, wenn ein Treffer im SIS für eine Ausschreibung zur Rückkehr gemeldet wird.
Der neue Unterabsatz 2 in Absatz 4 betrifft die Treffermeldung in Bezug auf eine Abfrage im ECRIS-TCN.
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 (neu)
Im Rahmen der manuellen Bearbeitung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs kann die NES eine NES eines anderen Staates konsultieren. Dabei erhalten die NES der konsultierten Mitgliedstaaten Zugriff auf den Gesuchsdatensatz (Abs. 2). Die konsultierten NES geben an, ob sie das Gesuch unter Angabe von Gründen befürworten oder ablehnen. Diese Rückmeldung wird im Gesuchsdatensatz erfasst (Abs. 3 Unterabs. 1 und 2).
Der neue Unterabsatz 3 in Absatz 3 präzisiert, dass eine solche Stellungnahme lediglich für die NES des konsultierten Mitgliedstaats und für die NES des zuständigen Mitgliedstaats sichtbar ist.
Art. 37 Abs. 3
Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Risiko bezüglich Sicherheit, illegaler Einwanderung oder Gesundheit darstellt, wird die ETIAS-Reisegenehmigung verweigert. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein gestohlenes oder ungültiges Reisedokument verwendet wurde, wenn die gesuchstellende Person im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Daten oder an der Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Person bestehen (Art. 37 ETIAS-V).
Einer Person, deren ETIAS-Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechtsmittel zu (Art. 37 Abs. 3 ETIAS-V). Etwaige Rechtsmittel sind in dem Schengen-Staat, der über die Reisegenehmigung entschieden hat, und in Einklang mit dem nationalen Recht dieses Staates einzulegen. Die NES des zuständigen Schengen-Staates unterrichtet die betroffene Person über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren.