Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Absatz 3 präzisiert, dass während des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei Zugang zu den Informationen in ihrem ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch zu gewähren ist. Die Informationen zu ihrem ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch kann die beschwerdeführende Person jederzeit über den sicheren Zugang mittels Benutzerauthentifizierung auf der Internetseite «ETIAS» der Europäischen Kommission einsehen.

Art. 41 Abs. 3

Eine erteilte ETIAS-Reisegenehmigung muss widerrufen werden (Art. 41 ETIAS-V), sobald sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind (z. B. SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung). Der neue Absatz 3 enthält den Begriff «neue» Einreiseverweigerung nicht mehr. Er präzisiert damit, dass unabhängig davon, ob die Einreiseverweigerung neu ist oder nicht, eine ETIAS-Reisegenehmigung in diesen Fällen zu widerrufen ist.

Art. 46 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 (neu)

Artikel 46 regelt das Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist.

Ist die Abfrage des ETIAS für Beförderungsunternehmer aufgrund eines Ausfalls technisch nicht möglich, sind diese von der Pflicht, den Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Absatz 1 präzisiert, dass nicht nur die Beförderungsunternehmer vom Ausfall des ETIAS durch die ETIAS-Zentralstelle zu benachrichtigen sind, sondern auch die Schengen-Staaten.

Zudem präzisiert Absatz 3, dass der Beförderungsunternehmer die ETIAS- Zentralstelle unterrichten muss, wenn es ihm aus anderen technischen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist, eine Abfrage durchzuführen. Die ETIAS- Zentralstelle hat die Schengen-Staaten unverzüglich darüber zu informieren.

Der neue Absatz 5 hält fest, dass die ETIAS-Zentraleinheit die Beförderungsunternehmer operativ zu unterstützen hat. Die Europäische Kommission kann im Rahmen von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Vorschriften über die zu leistende Unterstützung erlassen.

Art. 47 Abs. 2 Bst. a

Artikel 47 ETIAS-V regelt den Zugriff auf die ETIAS-Daten im Rahmen der Grenzübertrittskontrolle an den Schengen-Aussengrenzen.

Die Grenzkontrollbehörden haben gemäss Absatz 2 Buchstabe a zu prüfen, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist. Liegt eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit vor, ist auch der Mitgliedstaat bzw. sind die Mitgliedstaaten im ETIAS anzuzeigen, für welche die Reisegenehmigung gültig ist.

Neu präzisiert Buchstabe a, dass das System auch anzeigen muss, ob Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz