Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Buchstabe c erfüllen und unter den Anwendungsbereich des ETIAS fallen (diese sind zwar Familienangehörige von Unionsbürgern nach der Richtlinie 2004/38/EG41, jedoch nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäss der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäss der Verordnung [EG] Nr. 1030/200242).
Art. 64 Abs. 7 (neu)
Artikel 64 ETIAS-V regelt das Recht der gesuchstellenden Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung.
Der neue Absatz 7 hält fest, dass dieses Auskunftsrecht unbeschadet der Regelungen in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1862 gilt. Die gesuchstellende Person kann jederzeit ihr Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung wahrnehmen, indem sie sich mittels Gesuch an die ETIAS-Zentralstelle oder die zuständige NES wendet. Die angeschriebene Stelle hat dieses Gesuch innerhalb von 30 Tagen zu bearbeiten.
Art. 73 Abs. 3 Unterabs. 3
Artikel 73 ETIAS-V regelt die Aufgaben von eu-LISA bei der Entwicklung des ETIAS.
Der Unterabsatz 3 hält neu fest, dass eu-LISA ebenfalls für die Entwicklung der sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen den Zentralsystemen des EES und des ETIAS verantwortlich ist.
Art. 88 Abs. 1 Bst. a und Bst. d, Abs. 6 und 7 (neu)
Artikel 88 regelt, dass die Europäische Kommission den Zeitpunkt bestimmt, an dem das ETIAS seinen Betrieb aufnimmt.
Absatz 1 Buchstabe a präzisiert neu, dass mit Inkrafttreten der vorliegenden EU-Verordnungen das ETIAS mit allen in Artikel 11 aufgeführten EU-Informationssystemen (mit Ausnahme der sich derzeit in Revision befindenden Eurodac-Verordnung) interoperabel sein wird.
Buchstabe d erhält lediglich eine formale Anpassung. Es werden die Verweise auf die entsprechenden Artikel angepasst.
Der neue Absatz 6 bezieht sich auf die Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN.
41 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 158, 30.4.2004, S. 77–123.
42 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige; ABl. L 157, 15.6.2002, S. 1–7.