Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Der neue Absatz 7 hält ausdrücklich fest, dass das ETIAS in Betrieb genommen werden soll, auch wenn die Interpol-Datenbanken zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefragt werden können.
Art. 89 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6
Artikel 89 regelt die Befugnis der Europäischen Kommission, unter gewissen Voraussetzungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Aufgrund von Bestimmungen, die durch die vorliegenden Schengen-Weiterentwicklungen neu eingefügt wurden, haben die Absätze 2, 3 und 6 rein formale Anpassungen erfahren. Es wurden Verweise auf die neuen Bestimmungen eingefügt.
Art. 90 Abs. 1
Neu wird festgehalten, dass die Europäische Kommission von einem Ausschuss unterstützt werden soll, der durch eu-LISA eingesetzt wird. Es handelt sich um das gleiche Beratungsgremium, das bereits in der EES-V eingesetzt wurde. Dieses unterstützt mit seinen Fachkenntnissen in Bezug auf das EES (und neu auch das ETIAS) die Europäische Kommission insbesondere bei der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme und der Jahrestätigkeitsberichte.
Art. 92 Abs. 5a (neu)
Artikel 92 regelt die Überwachung, Evaluierung, Entwicklung und Funktionsweise des ETIAS durch eu-LISA. Der neue Absatz 5a betrifft die regelmässige Evaluierung der Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem.
Art. 96 Unterabs. 3 (neu)
Artikel 96 regelt das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der ETIAS-V.
Der neue Unterabsatz 3 hält fest, dass Artikel 11a bereits mit Inkrafttreten der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklungen, d.h. ab dem 3. August 2021 angewendet werden soll (und nicht erst ab Inbetriebnahme des ETIAS).
4.1.2 Anpassung der VIS-V (Art. 2)
Art. 6 Abs. 2
Artikel 6 regelt den Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten im VIS.
Absatz 2 regelt neu die Zugriffe der ETIAS-Zentralstelle und der NES der einzelnen Schengen-Staaten auf das VIS.
Der Absatz hält fest, dass der Zugang zum VIS für Datenabfragen ausschliesslich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Schengen-Staaten und der EU-Einrichtungen vorbehalten ist, die für die in den Artikeln 15–22,