Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
22g–22m und 45e genannten Zwecke (Bst. a), für die Zwecke gemäss den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 (Bst. c) sowie neu für die Zwecke gemäss den Artikeln 18c und 18d der VIS-Verordnung und der ETIAS-Verordnung (Bst. b) zuständig sind.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Zugriffe auf den Umfang beschränkt sind, der für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.
Art. 18b (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS
Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss das VIS mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zentralsystem des ETIAS ermöglichen, über das ESP eine automatisierte Abfrage des VIS durchzuführen. Die Abfrage erfolgt mit den Identitätsdaten und den Reisedokumentendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die im neuen Anhang II der VIS-Verordnung aufgeführt sind. Dieser Anhang enthält eine Entsprechungstabelle der jeweiligen Identitätsdaten und Reisedokumentendaten, mit denen das ETIAS-Zentralsystem das VIS abfragt.
Art. 18c (neu) Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten
Absatz 1 hält nochmals ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im VIS zu erhalten (Abs. 1). Entsprechen sich die Daten im ETIAS und im VIS oder bestehen weiterhin Zweifel, wird das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch durch die zuständige NES manuell bearbeitet (Abs. 2).
Art. 18d (neu) Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die
nationalen ETIAS-Stellen
Für die Abfrage des VIS sollen die zuständige NES dieselben alphanummerischen Daten (Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten) verwenden wie jene, die bereits bei der automatisierten Überprüfung verwendet wurden (Abs. 1). Eine Abfrage mittels biometrischer Daten findet nicht statt, da im ETIAS keine biometrischen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhoben werden.
Der Zugriff auf diese Daten ist lediglich in schreibgeschützter Form möglich. Eine Abfrage ist nur für den Zweck der manuellen Bearbeitung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs zulässig. Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 9–14 der VIS-Verordnung aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um Daten, die bei Einreichung des Visumgesuchs durch die Visumbehörde zu erfassen sind, sowie um zusätzliche Daten, die während des Visumverfahrens erfasst werden (z. B. bei der Visumerteilung, bei Nichtfortführung der Prüfung des Gesuchs, bei Ablehnung der Visumerteilung usw.; Abs. 2).
Das Ergebnis der Abfrage des VIS ist durch die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle im ETIAS-Gesuchsdatensatz festzuhalten (Abs. 3).