Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Art. 34a (neu) Führung von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit

dem ETIAS

Bei der Abfrage des VIS durch das ETIAS soll jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang in den Protokollen sowohl des ETIAS wie auch des VIS gespeichert werden.

Anhang II

Der bestehende Anhang wird zu Anhang I. Es wird ein zweiter Anhang eingefügt, der die Entsprechungstabelle nach Artikel 18b enthält.

4.1.3 Anpassung der EES-V (Art. 3)

Art. 6 Abs. 1 Bst. k (neu)

Artikel 6 der EES-V führt die Ziele des EES aus.

Neu wird in Absatz 1 ein neuer Buchstabe k eingefügt. Das EES soll neu auch die Ziele des ETIAS unterstützen.

Art. 8a (neu) Automatisiertes Verfahren mit dem ETIAS

Unter Verwendung der sicheren Kommunikationsinfrastruktur soll das EES mittels automatisiertem Verfahren den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweigerungsdatensatz eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen im EES anlegen oder aktualisieren können. So soll es möglich sein, dass das EES-Zentralsystem nicht nur das ETIAS beim Anlegen oder Aktualisieren des Ein-/Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes abfragen, sondern auch gewisse Daten aus dem ETIAS ins EES übertragen kann (Gesuchsnummer, Ende der Gültigkeitsdauer der ETIAS-Reisegenehmigung).

Zudem soll das EES-Zentralsystem auch Abfragen verarbeiten können, die es vom ETIAS-Zentralsystem erhält. Falls notwendig, kann es auch speichern, dass eine Mitteilung an das ETIAS-Zentralsystem zu übermitteln ist, sobald ein Einreise-/Ausreisedatensatz vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die gesuchstellende Person, die den Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung beantragt hat, den Schengen-Raum verlassen hat.

Art. 8b (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS

Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss neben dem VIS auch das EES mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zentralsystem des ETIAS ermöglichen, über das ESP eine automatisierte Abfrage des EES durchzuführen. Die Abfrage erfolgt mit den Identitätsdaten und den Reisedokumentendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die im neuen Anhang III der EES-V aufgeführt sind. Dieser Anhang enthält eine Entsprechungstabelle der jeweiligen Identitätsdaten und Reisedokumentendaten, mit denen das ETIAS-Zentralsystem das EES abfragt.