Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Art. 9 Abs. 2a (neu)

Artikel 9 EES-V regelt den Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten. Der neue Absatz 2a hält fest, dass neben den Grenzbehörden und den Visum- bzw. Migrationsbehörden neu auch die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle EES-Daten in schreibgeschützter Form abfragen dürfen.

Art. 13a (neu) Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus

technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können

Der im Rahmen des EES vorgesehene Web-Dienst ermöglicht es den Drittstaatsangehörigen, die erforderlichen Daten sowie ihr beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides einzugeben. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten Drittstaatsangehörige vom Web-Dienst entweder die Antwort «OK» («zulässig») oder «NOT OK» («nicht zulässig») sowie die Angabe des verbleibenden zulässigen Aufenthalts.

Die Beförderungsunternehmer benutzen ebenfalls diesen Web-Dienst um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben (Art. 13 Abs. 3 EES-Verordnung i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Bst. b SDÜ). Für die Einreise in die Schweiz betrifft dies lediglich die Fluggesellschaften.

Der neue Artikel 13a sieht ein Ausweichverfahren vor für Fälle, in denen es den Beförderungsunternehmern nicht möglich ist, das EES aufgrund eines technischen Ausfalls abzufragen. In diesen Fällen sind sie von der Pflicht, den Web-Dienst abzufragen, befreit. Sobald ein Ausfall erkannt wird, sind die Beförderungsunternehmer und die Schengen-Staaten durch die ETIAS-Zentralstelle darüber zu informieren. Erkennen die Beförderungsunternehmer den Ausfall, haben sie die ETIAS-Zentralstelle zu informieren. Diese setzt die Schengen-Staaten umgehend über den Ausfall in Kenntnis. Auch haben die Beförderungsunternehmer zu melden, falls es aus anderen technischen Gründen nicht möglich ist, das EES abzufragen. Die detaillierten Abläufe werden von der Europäischen Kommission in Durchführungsrechtsakten geregelt.

Schliesslich hält Artikel 13a fest, dass die ETIAS-Zentralstelle in diesen Fällen die Beförderungsunternehmer operationell zu unterstützen hat. Auch hier werden die Details von der Europäischen Kommission in Durchführungsrechtsakten geregelt.

Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 (neu)

Artikel 17 der EES-V regelt, welche personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES zu erfassen sind.

Der neue Unterabsatz 2 sieht vor, dass im Einreise-/Ausreisedatensatz des EES neu auch die ETIAS-Gesuchsnummer, das Ende der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung und bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit die Schengen-Staaten, für welche diese Reisegenehmigung gültig ist, erfasst werden.