Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Art. 18 Abs. 1 Bst. b

Artikel 18 der EES-V regelt, welche personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, im EES zu erfassen sind.

Neu werden bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, auch die in Artikel 17 Absatz 2 der EES-V aufgeführten Daten gespeichert (ETIAS-Gesuchsnummer, Ende der Gültigkeitsdauer usw.).

Art. 25a (neu) Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten

Absatz 1 hält ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im EES zu erhalten. Entsprechen sich die Daten im ETIAS und im EES oder bestehen weiterhin Zweifel, wird das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch durch die zuständige NES manuell bearbeitet (Abs. 2).

Art. 25b (neu) Nutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch

die nationalen ETIAS-Stellen

Für die Abfrage des EES soll die zuständige NES dieselben alphanummerischen Daten (Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten) verwenden, wie jene, die bereits bei der automatisierten Überprüfung verwendet wurden (Abs. 1). Eine Abfrage mittels biometrischer Daten findet nicht statt, da im ETIAS keine biometrischen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhoben werden.

Der Zugriff auf diese Daten ist lediglich in schreibgeschützter Form möglich. Eine Abfrage ist nur für den Zweck der manuellen Bearbeitung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs zulässig. Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 16–18 der EES-V aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten von Visuminhaberinnen und Visuminhabern und von nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen sowie von Personen, denen die Einreise verweigert wurde.

Das Ergebnis der Abfrage des EES ist durch die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle im ETIAS-Gesuchsdatensatz festzuhalten (Abs. 3).

Art. 28 Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten

Der neue Wortlaut von Artikel 28 hält fest, dass die EES-Daten, die zur Prüfung und Bescheidung von Visumgesuchen (Art. 24), zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme (Art. 25), zwecks Verifizierung im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten (Art. 26) sowie zwecks Identifizierung (Art. 27) verwendet werden, auch zur Abfrage durch die ETIAS-Zentralstelle sowie für die manuelle Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen durch die NES genutzt werden dürfen.

Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 (neu)

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 46 regeln die Protokollierungspflicht von eu-LISA über alle Datenverarbeitungsvorgänge im EES.