Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
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Erläuternder Bericht
Der neue Unterabsatz 2 hält fest, dass bei Abfragen des EES durch das ETIAS jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang in den Protokollen sowohl des ETIAS wie auch des EES gespeichert werden soll.
Anhang III
Es wird ein neuer dritter Anhang eingefügt, der die Entsprechungstabelle nach Artikel 8b enthält.
4.1.4 Anpassung der Verordnung (EU) 2018/1860 (Verordnung «SIS Rückkehr») (Art. 4)
Art. 19 Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1861
Artikel 19 sieht vor, dass gewisse allgemeine Bestimmungen zum SIS, die in der Verordnung «SIS Grenze» enthalten sind, auch auf die Verordnung «SIS Rückkehr» Anwendung finden (z. B. Prüfung der Löschung von Ausschreibungen, Datenverarbeitung, Datenschutz, Haftung und Monitoring, Statistiken).
Der Artikel erfährt eine formale Anpassung. Neu werden in der Verordnung «SIS Grenze» mit den vorliegenden Schengen-Weiterentwicklungen diverse neue Bestimmungen eingefügt. Auf gewisse Bestimmungen wird neu in Artikel 19 verwiesen (Art. 36a–36c). Weitere Anpassungen erfährt diese EU-Verordnung nicht.
4.1.5 Anpassung der Verordnung «SIS Grenze» (Art. 5)
Art. 18b (neu) Führung von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit
dem ETIAS
Wenn das SIS durch die ETIAS-Zentralstelle oder durch die NES abgefragt wird, sind sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge sowohl im SIS als auch im ETIAS zu protokollieren.
Art. 34 Abs. 1 Bst. h (neu)
Artikel 34 regelt den Zugriff auf Daten im SIS für die berechtigten national zuständigen Behörden. So dürfen die national zuständigen Behörden die Daten betreffend die Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum im SIS im Rahmen ihrer folgenden Aufgaben abfragen (Abs. 1):
– Grenzkontrollen gemäss Schengener Grenzkodex43 (Bst. a);
– polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen (Bst. b);
43 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex); ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.