Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

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Kein Zustellungsdomizil (Abs. 2)

Artikel 11b VwVG regelt das Zustellungsdomizil, damit Behörden den Parteien Mitteilungen und Verfügungen zustellen können. Auch Personen, die im Ausland wohnen, haben grundsätzlich ein schweizerisches Zustellungsdomizil anzugeben, da die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden ins Ausland sonst aufgrund des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips grundsätzlich auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen hat. Absatz 2 von Artikel 11b VwVG sieht vor, dass Parteien auch eine elektronische Zustelladresse angeben können, und die Behörde ihrerseits kann Verfügungen und Entscheide auf elektronischem Weg eröffnen – allerdings beschränkt auf das nationale Hoheitsgebiet und das Fürstentum Liechtenstein.

Um die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer im ETIAS-Verfahren zu erleichtern, wird in Absatz 2 festgehalten, dass kein schweizerisches Zustellungsdomizil angegeben werden muss und der Versand elektronisch über die vom BVGer zur Verfügung gestellte Zustellplattform erfolgt. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens durch den Adressaten als erfolgt.

Kostenvorschuss mittels Kreditkarte oder Banküberweisung (Abs. 3)

Das BVGer erhebt von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist ihr eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Im ETIAS-Beschwerdeverfahren wird die beschwerdeführende Partei automatisch mittels einer standardisierten Mitteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, sobald sie ihre Beschwerde und allfällige weitere Dokumente auf der Plattform hochgeladen hat. Diese Mitteilung enthält eine entsprechende Frist und die Folgen, falls der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig beglichen wird. Eine Zahlungserinnerung vor Ablauf der Frist durch die Plattform soll vorgesehen werden. Die Zahlung kann mittels Kreditkarte oder Banküberweisung erfolgen.

Die Frist für die Zahlung dieses Vorschusses mittels Kreditkarte oder Banküberweisung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts dem Bankkonto des Gerichts gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Zahlungsanbieter oder Bank) gelangte. Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsuchende überdies das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (siehe im Einzelnen Urteil