Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

2C_1022/2012 und 2C_1023/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Mahnung erfolgt nicht. In diesen Fällen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die Möglichkeit, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 65 VwVG), besteht zwar ohnehin, jedoch wird aus Transparenzgründen nochmals hier darauf hingewiesen. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Homepage des BVGer.

Auch wenn die Beschwerden nicht mit einer elektronischen Signatur zu versehen sind, so sind es jedoch die Verfügungen und Urteile des BVGer. Aus diesem Grund hat das BVGer in einem Reglement die zu verwendende Signatur bei Verfügungen und Urteilen sowie das Format und die Übermittlung zu präzisieren. Ferner hat das BVGer die Anforderungen an die Begleichung des Kostenvorschusses näher zu konkretisieren und festzuhalten, in welchem Zeitpunkt der Entscheid als eröffnet gilt. Die Art und Weise der Archivierung bedarf ebenfalls einer Präzisierung.

Art. 108f Sachüberschrift und Abs. 3

Auch Artikel 108f wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V eingeführt. Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe von ETIAS-Daten. Sie ist noch nicht in Kraft. Wie Artikel 108a Absatz 3, hätte auch Artikel 108f AIG in der Fassung der ETIAS-Vorlage im Rahmen der Koordination zwischen ETIAS und Interoperabilität aufgrund der Übernahme der Interoperabilitätsverordnungen angepasst werden müssen. Ein neuer Absatz 3 wird eingeführt. Dieser soll neu auf Artikel 110h verweisen. Artikel 110h verweist wiederum auf Artikel 50 der beiden EU-Interoperabilitätsverordnungen. Diese Regelung ist analog zur Regelung, die für das EES gilt (Art. 103d Abs. 3 AIG im Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der IOP-Verordnungen). Da der CIR neu ein Bestandteil des ETIAS wird, gelten die Bestimmungen für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten auch für diejenigen ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind (Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten und biometrische Daten). Da es sich hierbei um materielle Gesetzesänderungen handelt, war es nicht möglich, diese in die Koordinationsbestimmungen zur Interoperabilitätsvorlage aufzunehmen. Aus diesem Grund werden diese Änderungen in diese Vorlage eingefügt.

Art. 108h Grundsätze

Vor Artikel 108h wird ein neuer Gliederungstitel eingefügt. So soll im neuen 3b. Abschnitt (Art. 108h–108k E-AIG) das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem geregelt werden (siehe dazu auch ausführlich Ziff. 5.4.2).

Artikel 108h legt das allgemeine Ziel und den Anwendungsbereich des neuen Informationssystems N-ETIAS für die manuelle Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen durch die nationale Stelle und zur Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste fest. Das System wird für Aufgaben genutzt, die den gesamten Prozess der Prüfung der ETIAS-Reisegenehmigung und der Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste abdecken. Es handelt sich im Wesentlichen um die Bearbeitung