Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten
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2.3.5 Positionen der Minderheit
Eine Minderheit lehnt das Gesetz in der von der Kommission beschlossenen Form ab, was gemäss Artikel 74 Absatz 5 ParlG einem Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage entspricht. Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Eigenbedarfs im Gesetz strenger formuliert werden müssen, damit der Schutz gegen Rachekündigungen nicht gefährdet wird.
2.4 Verhältnis zum europäischen Recht
In der Europäischen Union (EU) sind für die Regelung des Mietrechts die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Die historisch gewachsene mietrechtliche Gesetzgebung ist jeweils sehr unterschiedlich ausgestaltet. Vergleiche sind zudem wegen der divergierenden Bedeutung des Mietwohnungsmarktes in den verschiedenen Staaten und des differenten Anteils der geförderten Wohnungen bzw. der realisierten Wohnbauförderungsmassnahmen schwierig.
Die EU-Abgeordneten haben am 21. Januar 2021 entschieden, dass der Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum ein Grundrecht sein sollte.53
2.5 Umsetzung
2.5.1 Vorlagen allgemein
Der Vorentwurf zum neuen Artikel 262 OR sieht neue Rechte und Pflichten für die Mietvertragsparteien vor. Die Umsetzung obliegt in erster Linie den Mieterinnen und Mietern sowie den Vermieterinnen und Vermietern. Der neue Artikel 262 Absatz 2 OR regelt den Inhalt des Untermietbegehrens. In diesem Kontext ist es nicht ausgeschlossen, dass die Interessensverbände allenfalls Vorlagen erarbeiten, um für die Vertragsparteien die Abwicklung einer Anfrage zu erleichtern und auch formelle Risiken zu verringern. In Streitfällen sind die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sowie die Zivilgerichte für die Anwendung des neuen Rechts zuständig. Die Formulierung von Absatz 4 betreffend die Verweigerungsgründe lässt der Gerichtspraxis Raum für eine Entwicklung des Rechts im Sinne der parlamentarischen Initiative.
Die Umsetzung der Vorlagen betreffend die Schriftform für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen bei vereinbarter Staffelung und die Verwendung der Faksimile-Unterschrift für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen liegt primär in der Verantwortung der Vertragsparteien und nur im Streitfall in derjenigen der Schlichtungsbehörden und Gerichte.
53 Vgl. Website des Europäischen Parlamentes: Zugang zu angemessenem Wohnraum sollte europäisches Grundrecht sein | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu) (besucht 30.07.2021)