Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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5.3 Stellungnahmen im Einzelnen zur Vorlage 3: Kündigung wegen Eigenbedarfs

5.3.1 Artikel 261 Absatz 2, Artikel 271a Absatz 3 Buchstabe a OR und Artikel 272 Absatz 2 Buchstabe d OR allgemein Kantone

AG: Der Verzicht auf isolierte Anpassungen im Verfahrensrecht wird geteilt. In einem ersten Schritt soll das materielle Recht angepasst werden. Ob zur Verfahrensbeschleunigung auch die ZPO anzupassen ist, soll in einem grösseren Kontext der verschiedenen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen geprüft werden.

SH: Die Position der Vermieterschaft wird leicht gestärkt, während keine wesentliche Verschlechterung des Mieterschutzes erfolgt.

FR: Die Auffassung, wonach bei einem Eigentümerwechsel die Benützung durch den Erwerber oder seine nahen Verwandten erleichtert werden soll, wird geteilt.

ZH: Die vorgeschlagene Änderung ist angezeigt, da die Geltendmachung von Eigenbedarf für Vermietende erleichtert wird. Die Änderung ist nicht derart gravierend, dass es zu einem Ungleichgewicht zwischen den Parteien kommt.

NW: Die Stärkung der Stellung der Eigentümerschaft im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Eigenbedarf wird unterstützt.

TI: Die vorgeschlagenen Änderungen sind insofern zu begrüssen, als sie darauf abzielen, die Verfahren nicht übermässig zu verlängern. Bei der Festlegung der Dauer der Erstreckung ist die Dringlichkeit stets zu berücksichtigen. Der Vermieter soll weiterhin einen persönlich wichtigen und aktuellen Bedarf geltend machen müssen.

BE: Die Formulierung «bei objektiver Beurteilung» ist nicht geglückt. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Handlungsbedarf

BS: Der Vorschlag wird in der jetzigen Form abgelehnt. Das Ziel der Beschleunigung wird dadurch nicht erreicht. Die vorgeschlagenen Änderungen sind stark auslegungsbedürftig. Es handelt sich vornehmlich um Beweiserleichterungen für die Vermieterschaft. Aufgrund der gefestigten Gerichtspraxis zum aktuellen Recht steht bereits ein den Schutzbedürfnissen beider Seiten gerecht werdendes Werkzeug zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vermieterschaft weiter privilegiert werden soll. Die Minderheitsanträge werden abgelehnt.

GR: Es wird bezweifelt, dass es mit der Vorlage gelingen wird, die Anrufung dieses Kündigungsgrundes zu vereinfachen und die Umsetzung zu beschleunigen. Für eine Beschleunigung wäre die Einführung eines summarischen Verfahrens zu prüfen. Dagegen spricht allenfalls der Wegfall einer vorgängigen Schlichtung.

OW: Es ist fraglich, ob die neue Formulierung «bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf» besser ist als die bisherige.

SO: Durch eine Lockerung der Voraussetzungen sowie Wegfall des Schlichtungsverfahrens wird ein Anreiz geschaffen, den Eigenbedarf vorzuschieben. Bereits nach geltendem Recht sind die Vermieter bei Kündigungen wegen Eigenbedarf bessergestellt. Es ist wichtig, dass die Gerichte den Eigenbedarf nach wie vor kritisch und nach strengem Massstab prüfen.

VD: Die Problematik der langen Prozessdauer bei Eigenbedarf sowie die Notwendigkeit einer Lösung wird anerkannt. Jedoch wird das vorliegende Projekt abgelehnt, weil die Rechte der betroffenen Mieter nicht ausreichend gewahrt sind.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

SVP: Die Lockerung zur Geltendmachung des Eigenbedarfs wird unterstützt. Jedoch sind Ergänzungen zur Beschleunigung des Verfahrens erforderlich. Bei Kündigung wegen aktuellem Eigenbedarf ist die Erstreckung auszuschliessen und bei Anfechtung der Kündigung hat der Ausweisungsrichter im Summarverfahren gleichzeitig über die Kündigung und über die Ausweisung zu entscheiden.

Die Mitte: Die Anpassungen werden grundsätzlich befürwortet, sodass die Kündigung bei Eigenbedarf einfacher ausgesprochen und durchgesetzt werden kann.