Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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mehr als 15 Scheiben ist meist mit tieferen Sanierungskosten pro Scheibe zu rechnen, womit sie wiederum mit der Scheibenpauschale begünstigt werden. Die Abgeltung pro Scheibe führt zu einer ungerechten Verteilung der VASA-Gelder und hat auch nicht zur erhofften Vereinfachung und Entlastung des Abgeltungsverfahrens geführt, weil bei einem grösseren Teil der Anlagen die Anzahl Scheiben strittig waren. Dies weil sie über die Zeit verringert, bei Grossanlässen provisorische Scheiben aufgestellt und die Scheibenstände wie auch die Kugelfänge teils erneuert wurden.
Die Motion Salzmann (18.3018) fordert, dass die Abgeltungen an 300-Meter-Schiessanlagen nicht mehr pauschal Fr. 8'000.- pro Scheibe, sondern – wie bei den anderen Schiessanlagen – 40% der anrechenbaren Kosten betragen sollen. Der Bundesrat hat am 25. April 2018 die Annahme der Motion beantragt, worauf der Nationalrat am 15. Juni 2018 und der Ständerat am 28. November 2018 die Annahme beschlossen haben.
1.1.2.3 Belastete Böden und Kleinkinder
Im Weiteren besteht bei schadstoffbelasteten Böden, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, ein dringender Handlungsbedarf.
Kleinkinder verschlucken auf schadstoffbelasteten Böden u.U. so viele bleihaltige oder mit sonstigen Schadstoffen belastete Bodenpartikel, dass dies die Hirnentwicklung der betroffenen Kinder schädigt. In diversen Studien ist nachgewiesen, dass bereits geringe Mengen von belasteten Partikeln genügen können, um derartige Schäden hervorzurufen.25 Die heute geltenden Regelungen in der AltlV und der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) sind wenig aufeinander abgestimmt, führen in der Praxis zu Ungereimtheiten und schützen die Kleinkinder zu wenig vor den gesundheitlichen Risiken:
- Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätze und Anlagen, auf
denen Kinder regelmässig spielen, gelten als belastete Standorte gemäss AltlV, wenn die Belastung von Abfällen stammt und eine beschränkte Ausdehnung aufweist (Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort). Bei Sanierungsbedarf besteht hier die Pflicht, den Standort entweder zu dekontaminieren oder mit geeigneten Massnahmen die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig zu verhindern (Sicherung). Es gelten die altlastenrechtlich üblichen Kostentragungspflichten gemäss Artikel 32d USG. Danach werden die Kosten dem Verhaltensverursacher der Belastung und dem Standortinhaber (Zustandsstörer) überbunden. Wenn diese nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, hat das zuständige Gemeinwesen deren Kostenanteil zu tragen. Die altlastenrechtlichen Sanierungen stellen somit eine dauerhafte Lösung des Problems dar.
- Im Gegensatz dazu stehen die von Kindern regelmässig genutzten Bodenflä-
chen mit so genannten «diffusen» Belastungen. Dabei handelt es sich beispielweise um etliche Böden im innerstädtischen Bereich mit Schadstoffdepositio-
25 vgl. z.B. Scientific opinion on lead in food, EFSA Panel on contaminants in the food chain. EFSA Journal 8, 1570. http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/doc/1570.pdf