Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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nen von Verkehr und Kaminen aus der Luft, aber auch um Böden in Gärten von Liegenschaften, die mit Kohle- und Holzaschen aus den bis Mitte des 20. Jahrhunderts üblichen Feuerungen jahrzehntelang gedüngt wurden. Diese Böden sind aktuell nach VBBo zu beurteilen. Bei Überschreiten der Sanierungsschwelle gilt für solche Böden lediglich ein Nutzungsverbot. Dekontaminations- oder Sicherungsmassnahmen sind hierfür in der VBBo nicht vorgesehen. Der Standortinhaber kann diese nur auf freiwilliger Basis und auf eigene Kosten ausführen lassen. Die Umweltvollzugsbehörde müsste somit nach heutiger Rechtslage das Spielen der Kleinkinder auf diesen Flächen verbieten, die Einhaltung dieses Verbotes kontrollieren sowie nötigenfalls durchsetzen. Die Erfahrung zeigt, dass dies für die betroffenen Eigentümer und die Eltern nicht akzeptabel und für die Vollzugsbehörde auch nicht praktikabel ist. In der Praxis werden behördlich ausgesprochene Nutzungsverbote auch nicht systematisch kontrolliert und durchgesetzt, sondern allenfalls stichprobenweise bei Opportunitäten.
Die für Kinder ausgehenden Risiken bestehen auf diesen Böden, aber unabhängig von der Belastungsherkunft. Ebenfalls bemängeln die Vollzugsbehörden seit Längerem die voneinander abweichenden Massnahmen, je nachdem welche Verordnung einschlägig ist. Schliesslich ist eine unterschiedliche Behandlung auch aus ethischer Sicht fragwürdig.
Daher hat eine Arbeitsgruppe des BAFU und der KVU im Verlaufe des Jahres 2020 eine Situationsanalyse vorgenommen und Verbesserungsmöglichkeiten geprüft. Die darauf basierenden vorgeschlagenen USG-Änderungen sehen eine Unterscheidung zwischen Bodenflächen im öffentlichen Besitz und Bodenflächen im Privatbesitz vor. Kinderspielplätze und Grünflächen in öffentlichem Besitz sollen bei einem Verdacht auf Bodenbelastungen zwingend untersucht und nötigenfalls saniert werden, wobei sich der VASA-Fonds mit 60% an den Kosten beteiligen soll. Bei den Bodenflächen in Privatbesitz bleiben solche Massnahmen weiterhin freiwillig. Allerdings soll sich der VASA-Fonds im Gegensatz zu heute an den Sanierungskosten beteiligen und zwar mit 40%.
Die Mitfinanzierung durch den VASA-Fonds benötigt eine neue Rechtsgrundlage, die mit der vorliegenden Anpassung des USG geschaffen werden soll.
Zur Abschätzung, wie viele sanierungsbedürftige Standorte mit Böden, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, es schweizweit gibt, hat das BAFU eine GIS-basierte Flächenmodellierung vorgenommen und zusammen mit Vertretern und Vertreterinnen der KVU Annahmen zur erwarteten Bodenbelastung formuliert. Der Abschätzung liegen folgende Annahmen zugrunde:
- Im Fokus stehen Kleinkinder im Alter von 1 bis 3 Jahren. In diesem Alter
durchlaufen die Kinder die so genannte «orale Phase», bei der die Umgebung mit dem Mund erkundet wird, und sie führen sehr häufig Hand-zu-Mund-Aktivitäten aus. Im Vergleich zu anderen Altersgruppen verschlucken 1- bis 3-jährige Kleinkinder die grössten Mengen an Staub und Bodenpartikeln. Zudem ist dies auch die Altersgruppenklasse, von der die meisten toxikologischen Daten vorliegen und auf der die Herleitung der Sanierungswerte beruht.