Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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- Weil zuverlässige und repräsentative Daten zum Ausmass der Bodenbelastun-
gen und zum Sanierungsbedarf fehlen, hat die Arbeitsgruppe BAFU/KVU mit einer Bandbreite möglicher Belastungen gerechnet:
- unterer Rand der Bandbreite: Sanierungsbedarf bei 10% der Flächen älter 1920 und bei 1% der Flächen 1920-1960.
- oberer Rand der Bandbreite: Sanierungsbedarf bei 25% der Flächen älter 1920 und bei 5% der Flächen 1920-1960.
- Zusätzlich wurde angenommen, dass auf 2/3 der Fläche jeder Gartenanlage po-
tentiell mit spielenden Kleinkindern zu rechnen ist.
Gesamtschweizerisch ergibt sich nach diesen Modellierungen eine Gesamtfläche von 19'000 Hektaren, die für spielende Kleinkinder geeignet ist und bei der eine Bodenbelastung nicht ausgeschlossen werden kann, sowie eine zu sanierende Bodenfläche von 900 - 2'500 Hektaren.
1.1.3 Lenkungsabgaben
Um die Emissionen von Schwefeloxiden bei der Verbrennung von Heizöl «Extraleicht» in Feuerungen und von Benzin und Diesel in Motoren zu verringern, wurden Lenkungsabgaben auf den Gehalt von Schwefel bei diesen Brenn- und Treibstoffen im USG gesetzlich verankert. Die Einführung einer Lenkungsabgabe auf schwefelhaltiges Heizöl «Extraleicht» wurde am 21. Dezember 1995 von der Bundesversammlung beschlossen. Nach Artikel 35b musste auf Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0.1 Prozent (% Masse) oder 1'000 mg/kg, das eingeführt oder im Inland hergestellt wurde, eine Lenkungsabgabe entrichtet werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung (SR 814.019) auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Die Einführung einer Abgabe auf schwefelhaltiges Benzin und schwefelhaltigen Diesel wurde am 20. Juni 2003 von der Bundesversammlung beschlossen. Der Gehalt, ab dem eine Lenkungsabgabe bezahlt werden musste, betrug 0.001 Prozent oder 10 mg/kg. Der Bundesrat setzte die entsprechende Verordnung (SR 814.020) auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Abgaben waren im Rahmen des Vollzuges der Mineralölsteuer ohne wesentliche Zusatzkosten einfach zu vollziehen. Die Einnahmen wurden der Bevölkerung gemeinsam mit den Einnahmen aus der VOC-Lenkungsabgabe über eine Verrechnung mit den Prämien für die Krankenversicherung rückerstattet. Mit den Abgaben konnten eine Lenkungswirkung erzielt und die entsprechenden Emissionen mit verhältnismässigem Aufwand gesenkt werden. Vor Einführung der Abgabe auf schwefelhaltige Brennstoffe gelangten noch zahlreiche Heizöl «Extraleicht»-Lieferungen mit mehr als 0,1 Prozent Schwefelgehalt auf den Markt, kurz nach der Einführung wurden hingegen jeweils nur noch geringe jährliche Mengen schwefelbelasteter Brenn- und Treibstoffe eingeführt oder hergestellt.
Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) stellt Anforderungen an die Qualität von Brenn- und Treibstoffen und definiert in diesem Zusammenhang unter anderem deren zulässigen Maximalgehalt an Schwefel. Entsprechend dem Stand der Technik wurden diese Grenzwerte in den letzten Jahren sowohl in der LRV als auch in europäischen Vorschriften auf die heutigen Werte gesenkt. Mit der Revision der