Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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LRV vom 19. September 2008 durfte nach Anhang 5 Ziffer 11 (heute Ziffer 11bis) LRV der Schwefelgehalt ab dem 1. Januar 2009 bei Heizöl «"Extraleicht» nur noch maximal 0.1 Prozent betragen; bei Benzin und Diesel waren es nur noch 10 mg/kg gemäss den Ziffern 5 bzw. 6 in Anhang 5 LRV. Entsprechend fanden die Bestimmungen zu den Lenkungsabgaben auf den Schwefelgehalt in Brenn- und Treibstoffen im USG ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr und es wurden keine Lenkungswirkung und keine Einnahmen mehr erzielt. Nach den massgebenden Bestimmungen der LRV durften nur noch Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Diesel mit einem geringeren Schwefelgehalt gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

Die Artikel 35b und 35bbisUSG haben eine hohe Lenkungswirkung bei günstigem Kosten-Nutzen-Verhältnis gezeigt und gaben den betroffenen Betrieben vor Anhebung der Grenzwerte Zeit, ihre Prozesse anzupassen, was zur volkswirtschaftlichen Effizienz der Massnahmen beitrug. Da inzwischen die Grenzwerte aus der LRV unter die in den Artikeln 35b und 35bbisvorgesehenen Schwellenwerte gesunken sind, können die beiden Artikel ersatzlos gestrichen werden. Die dazugehörigen Verordnungen SR 814.019 und SR 814.020 werden anschliessend durch den Bundesrat aufzuheben sein.

1.1.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen

1.1.4.1 Heutige Rechtslage

Gemäss Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung27 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Laut Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz28 (USG) stellen Einwirkungen auf die Umwelt im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Substanzen, zu denen die Pflanzenschutzmittel gehören, solche Einwirkungen dar.

Zudem legt der Bundesrat gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG)29 fest, welche fachlichen Voraussetzungen eine Person insbesondere für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) erfüllen muss, und er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erworben werden können. Der 3. Abschnitt der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)30 präzisiert die Anforderungen, darunter die Pflicht, für den beruflichen Einsatz von PSM über eine Fachbewilligung zu verfügen. Die Fachkenntnisse für die Erlangung einer Bewilligung sowie die Weiterbildungspflicht der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind dort ebenfalls geregelt.

27 SR 101

28 SR 814.01

29 SR 813.1

30 SR 814.81