Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Die Regelung zur Erteilung von Baubewilligungen und zur Festlegung von Bauzonen ist in der Europäischen Union Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. Eine Analyse zu den Regeln in Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und den Niederlanden zeigt, dass in allen Ländern lärmrelevante Vorschriften für Baubewilligungen und Bauzonen bestehen.49 Die Bandbreite an Regelungen ist gross. Die Analyse zeigt insbesondere, dass die Regelungen zum Thema Lärm jeweils nicht einer einzigen Verordnung unterliegen, sondern verschiedenen Rechtsgebieten zugeordnet werden.

Mit der Siedlungsentwicklung nach innen werden in der EU – nebst dem Ansatz der Lärmreduzierung an den Quellen – insbesondere auch folgende Ansätze verfolgt:

- die Anforderung, dass Wohngebäude jeweils mindestens eine ruhige Fassade

aufweisen;

- die Berücksichtigung von qualitativen Beurteilungskriterien.

Die vorliegende Neuregelung berücksichtigt die in der EU etablierten Ansätze zur Verbesserung der Lebensqualität von städtischen Räumen mit ruhigen Gebieten, ruhigen Fassaden und Qualitätszielen.50

3.1.1 Ruhige Gebiete

In der EU sind grössere Städte und Agglomerationen verpflichtet, im Rahmen der Lärmaktionsplanung ruhige Gebiete festzulegen (Art. 8 Abs. 1 END). Die Kriterien, die diese Gebiete auszeichnen, werden durch die jeweiligen Mitgliedstaaten der EU innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen selbst definiert (Art. 3 Bst. l und m sowie Art. 5 Abs. 3 END). Die END verlangt zudem, die Bevölkerung über Mitwirkungsverfahren einzubeziehen (Art. 8 Abs. 7 END). Mit Bürgerbeteiligungsverfahren können unterschiedliche Zielgruppen erreicht werden. Per App51 oder über persönliche Befragungen vor Ort52 werden so die Ruhebedürfnisse derjenigen abgeholt, die den öffentlichen Raum nutzen.

In der Praxis werden ruhige Gebiete bevorzugt dort benannt, wo die Lärmbelastung bereits tief ist.53 Je nach Geographie liegen diese Gebiete auch entfernt von den Wohnumgebungen. Städte wie München haben «innerstädtische Erholungsflächen» mit einer Mindestgrösse von 10 ha eingeführt. Andere Städte wie Berlin bieten Flächen für Ruhe und Erholung auch viel kleinteiliger und in den dichter besiedelten Innenstädten an. Die Berliner Lärmaktionsplanung fördert und entwickelt deshalb nebst den ruhigen Gebieten im Sinne der END auch «städtische Ruhe- und Erho-

49 Heckendorn Urscheler, De Dycker 2015. Avis sur la lutte contre le bruit dans le droit de l’aménagement du territoire. Lausanne: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung.

50 European Environment Agency, 2019. Noise in Europe – 2020. Copenhagen: European Environment Agency, EEA Report No. 22/2019.

51 Radicchi, 2018. Hush City Mobile App. Online abrufbar unter: http://www.opensourcesoundscapes.org [abgerufen am 05.04.2020].

52 Bonacker, Bachmeier, 2018. Kommunale Praxis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Lärmaktionsplanung. Lärmbekämpfung, 13 (1), 6–9.

53 European Environment Agency, 2016. Quiet areas in Europe – the environment unaffect- ed by noise pollution. Copenhagen: European Environment Agency, EEA Report No. 14/2016.