Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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untersuchungen und der Sanierungen sein könnten, und ob die Pauschalen rückwirkend ausgeschüttet werden sollen.
Die Umfrage hat folgende Erkenntnisse geliefert:
- Der administrative Aufwand für die Kantone zur Bearbeitung einer Vorunter-
suchung beträgt pro Standort durchschnittlich Fr. 5'500.-.
- Der administrative Aufwand für die Kantone zur Bearbeitung einer Untersu-
chung und Sanierung einer Schiessanlage beträgt pro Standort durchschnittlich Fr. 7’600.-.
- Der administrative Aufwand für die Kantone zur Bearbeitung einer Sanierung
beträgt pro Standort durchschnittlich Fr. 18’200.-
- Die administrativen Kosten werden durchschnittlich nur zu 14% den Verursa-
chern überbunden, hiervon erheben 9 Kantone gar keine Gebühren.
- 18 Kantone erachten eine Rückwirkung der pauschalen Abgeltungen als not-
wendig, damit nicht diejenigen Kantone benachteiligt werden, welche in den letzten Jahren rasch vorangegangen sind. 13 Kantone wünschen eine Rückwirkung bis 1998, d.h. bis zur Inkraftsetzung der AltlV.
- Bei 15 Kantonen würden neue Fristen und pauschale Abgeltungen zu einer
Beschleunigung der Voruntersuchungen führen. Diese bewegt sich meist im Rahmen von 3-5 Jahren.
- Bei 16 Kantonen würden neue Fristen und pauschale Abgeltungen zu einer
Beschleunigung der Sanierungsarbeiten führen. Diese bewegt sich meist im Rahmen von 5-10 Jahren.
In seiner Antwort auf die Interpellation Baume-Schneider (20.4164) betreffend die Erhöhung der VASA-Abgeltungen an die Ausfallkosten von Sanierungen von Betriebsstandorten hat der Bundesrat am 8. Dezember 2020 eine Umsetzung des Anliegens in der vorliegenden Gesetzesrevision in Aussicht gestellt.
Die Motion Salzmann (18.3018) betreffend die Rückkehr zu Abgeltungen von 40% an Schiessanlagen wurde vom Bundesrat am 25. April 2018 zur Annahme beantragt und vom Nationalrat am 15. Juni 2018 sowie vom Ständerat am 28. November 2018 angenommen.
Den Grundsatz, wonach mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden unabhängig von der Belastungsherkunft beurteilt und nötigenfalls saniert werden sollen, haben das BAFU und die kantonalen Altlasten- und Bodenschutzfachstellen bereits im Juni 2016 in einem Workshop formuliert. Im Verlaufes des Jahres 2020 erarbeiten das BAFU und die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) Vorschläge zur Umsetzung der neuen Bestimmungen. Dem vorliegenden Lösungsvorschlag haben Bundesrätin Sommaruga und der BPUK-Vorstand am 22. Januar 2021 zugestimmt.
2.3 Lenkungsabgaben
In Bezug auf die Streichung der Artikel 35b und 35bbisUSG hat kein Vorverfahren stattgefunden.