Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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3.1.3 Qualitative Beurteilungskriterien
In Bezug auf Umweltlärm befasst sich ein Teil der Forschung und Normierung mit Aspekten, die über die alleinige Lärmreduzierung hinausgehen.59 Die Arbeiten zeigen, dass die subjektive Wahrnehmung der akustischen Umgebung auch auf Grundlage von sozialen Kriterien und des räumlichen Kontexts erfolgt.60 Eine Studie aus Dänemark zeigt beispielsweise, dass die Belästigung durch Lärm abnimmt, wenn Menschen die Lärmquellen eindeutig ihrer eigenen Umgebung zuordnen können, während anonymere Lärmquellen wie Autobahnen bei gleichen Lärmpegeln zu einer höheren Belästigung führen.61
Eine in Schweden entwickelte Methode berücksichtigt zur lärmrechtlichen Beurteilung von Wohngebäuden nebst objektiven Kriterien auch subjektive Kriterien.62 So werden Gebäude über lärmbezogene Qualitätsziele in ihrer Gesamtheit beurteilt. Die gesamtheitliche Beurteilung folgt einem Kriterienset aus objektiv feststellbaren Qualitätszielen (z.B. Lärmbelastung) und subjektiv bewerteten Zielkriterien (z.B. Zugang zu naturnahen Flächen). Wird ein bestimmtes Kriterium bei einem Wohngebäude als ungenügend bewertet, wirkt sich das zunächst negativ auf die Beurteilung aus. Allerdings kann ein anfängliches Defizit durch das Erreichen anderer Qualitätsziele kompensiert werden. Beispielsweise kann eine übermässige Verkehrslärmbelastung am Gebäude durch die nutzungsgerechte Gestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden. Planer, Architekten und Behörden erhalten innerhalb des vorgegebenen Kriteriensets einen gewissen Spielraum und können so beispielsweise verstärkt Synergieeffekte zum Stadtklima, zur Oberflächenentwässerung oder zur Langsamverkehrsplanung nutzen. Die Bedeutung der Umweltgestaltung für die Erholung der Bevölkerung ist unbestritten, bleibt allerdings schwer quantifizierbar.63
3.2 Altlasten
Das europäische Recht kennt keine Finanzierungsmöglichkeiten, welche mit dem seit 2001 existierenden Schweizer VASA-Fonds vergleichbar wären. Insofern lassen sich keine Rechtsvergleiche anstellen.
Die unterschiedliche Beurteilung von Bodenbelastungen in Abhängigkeit von deren Herkunft ist international nicht gebräuchlich. In den meisten europäischen Staaten leiten sich die erforderlichen Massnahmen lediglich aus den Schadstoffgehalten und
59 Kropp, Forssén, Estévez Mauriz, 2016. Urban Sound Planning – the SONORUS Project. Gothenburg: Chalmers University of Technology.
60 International Organization for Standardization, 2014. ISO 12913–1. Acoustics – soundscape – part 1: definition and conceptual framework. Geneva: International Organization for Standardization.
61 Fryd et al., 2016. Noise annoyance from urban roads and motorways. Survey of the noise annoyance experienced from road traffic for residents along motorways and urban roads. No. 565–2016. Copenhagen: Vejdirektoratet.
62 Hallin et al., 2006. Trafikbuller och planering 3 – Ljudkvalitetspoäng. Stockholm: Länsstyrelsen i Stockholms län.
63 Artho, 2017. Wirkungen von Erholungszonen auf die Gesundheit. Bern: Bundesamt für Umwelt BAFU.