Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Auch auf internationaler Ebene wird angestrebt, insbesondere mit organisierter Kriminalität zusammenhängende Umweltdelikte mit genügend hohen, abschreckenden Strafen belegt werden. Mit der vorgesehenen Einführung von Umweltverbrechen und der Anpassung des Abfallstrafrechts schliesst sich die Aktualisierung der USG-Strafbestimmungen diesen Bestrebungen an.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragten Neuregelungen

4.1.1 Lärm

Die beantragte Neuregelung beinhaltet im Wesentlichen eine Änderung der Artikel 22 und 24 USG.

4.1.1.1 Neuregelung für Baubewilligungen (Art. 22 USG)

Neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen wie bisher bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind oder durch geeignete, verhältnismässige Massnahmen an der Lärmquelle oder zwischen der Quelle und dem Gebäude eingehalten werden können.

Die Neuregelung zur Erteilung der Baubewilligung kommt zur Anwendung, wenn das Gebäude dem längeren Aufenthalt von Personen dient und die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. In diesen Fällen wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn das Gebäude zwei Anforderungen erfüllt: Die Räume sind so anzuordnen, dass jede Wohnung über einen genügenden Anteil lärmempfindlicher Räume verfügt, bei denen die Immissionsgrenzwerte mindestens teilweise eingehalten werden. Zudem muss jede von Grenzwertüberschreitungen betroffene Wohnung einen privaten Aussenraum, wie einen Balkon oder eine Terrasse mit einer bestimmten Mindestgrösse, aufweisen, an dem die Planungswerte am Tag eingehalten werden. Die Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.

Diese Neuregelung orientiert sich am Vorschlag des Cercle Bruit Schweiz (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) zum «Bauen im Lärm» vom 9. Oktober 2019. In der Begleitgruppe wurde dieser Vorschlag von den kantonalen und kommunalen Raumplanungs- und Lärmschutzexperten gestützt.

4.1.1.2 Neuregelung für Bauzonen (Art. 24 USG)

Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen wie bisher nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind. Je nach Lärmart erfolgt dies durch Massnahmen an der Lärmquelle oder zwischen Lärmquelle und Gebäude.

In Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, dürfen Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur genehmigt werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind: In Gehdistanz muss ein für die betroffene Bevölkerung zugänglicher Freiraum vorhanden