Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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der Art der Standortnutzung ab. Die Belastungsherkunft ist nur für die Kostentragung relevant.

3.3 Lenkungsabgaben

Rechtsvergleichende Aspekte, insbesondere europarechtliche Regelungen, stehen den vorgesehenen Streichungen nicht entgegen.

3.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen

Die beiden Massnahmen 6.3.1.1 und 6.3.1.3 des Aktionsplans PSM sind vergleichbar mit den Auflagen in der Europäischen Richtlinie (2009/128/EG)64. Mit dieser Richtlinie schafft die Europäische Union einen Rahmen für die Mitgliedstaaten und gibt damit das Ziel vor, Aus- und Weiterbildungskurse für berufliche Anwenderinnen und Anwender von PSM einzuführen.

Die Umsetzung dieser Richtlinie einschliesslich der Finanzierung der Ausbildungen ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. In Deutschland und in Frankreich erfolgt die Koordination der Ausbildungen auf nationaler Ebene, und zwar durch staatliche und private Stellen. In Dänemark hingegen obliegen die Koordination, die Verwaltung und die Umsetzung ausschliesslich staatlichen Stellen. Die vorgeschlagene Änderung ist vergleichbar mit den Ausbildungssystemen in Deutschland und in Frankreich, die beide eine Teilfinanzierung der Ausbildungen durch den Staat vorsehen.

3.5 Informations- und Dokumentationssysteme

Rechtsvergleichende Aspekte, insbesondere europarechtliche Regelungen, stehen den vorgesehenen Neuerungen nicht entgegen.

3.6 Strafrecht

Im Rahmen des Gutachtens Umweltstrafrecht wurde ein Rechtsvergleich mit den EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich und Österreich gemacht. Das nationale Strafrecht dieser Länder wird massgeblich durch die europarechtlichen Vorgaben im Rahmen der Richtlinie 2008/99/EG bestimmt, welche diese drei EU-Mitgliedstaaten umgesetzt haben. Die Richtlinie sorgt für eine Mindestangleichung unter den Mitgliedsstaaten in Bezug auf Umweltverstösse. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere, auf nationaler Ebene kriminalstrafrechtliche Sanktionen für schwere Verstösse gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Getragen wird die Richtlinie von der Überzeugung, dass ein effektiver Umweltschutz auch abschreckende strafrechtliche Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten umfassen muss.

64 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009.