Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Gründen der Kohärenz zwischen den verschiedenen Umweltbereichen ist dies einer Wiederholung der Bestimmungen in jedem einzelnen Umweltgesetz vorzuziehen.
Zweck des Informationsaustausches ist die Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und der Vollzug von Massnahmen nach den genannten Gesetzgebungen. Für die Weitergabe von Informationen zu anderen Zwecken bietet Artikel 62a keine Grundlage.
Absatz 2: Im Rahmen des Informationsaustauschs können auch Personendaten weitergegeben werden. Soweit es sich dabei nicht um Personendaten aus hängigen Strafverfahren handelt, sind das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bzw. die einschlägigen kantonalen Datenschutzgesetze anwendbar (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG und Art. 99 StPO e contrario). Bei den weitergegebenen Daten wird es sich oft um Daten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen und damit um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG bzw. analogen kantonalen Datenschutzgesetzen handeln. Mit Artikel 62a wird die für die Bearbeitung dieser Daten erforderliche formell-gesetzliche Grundlage geschaffen (Art. 17 Abs. 2 DSG bzw. analoge Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechts).
Absatz 3: Bestimmungen des Bundes und der Kantone, die eine weitergehende Zusammenarbeit vorsehen, bleiben vorbehalten. Gemeint sind hier unter anderem Bestimmungen über Parteirechte von kantonalen Umweltämtern.
Art. 65a Übergangsbestimmung
Die neuen pauschalen Abgeltungen an die Beurteilung des Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs und der Sanierungsmassnahmen sollen auch für die bisher entsprechend der Altlasten-Verordnung durchgeführten Voruntersuchungen und Sanierungen möglich sein. Hiermit sollen nicht jene Kantone benachteiligt werden, welche in den letzten Jahren die Altlastenbearbeitung rasch vorangetrieben haben und damit viele Beurteilungen bereits erledigt haben.
Dasselbe gilt für die Erhöhung der Abgeltungen an die Ausfallkosten von Sanierungen bei Betriebsstandorten. Damit nicht jene Kantone benachteiligt werden, welche solche Sanierungen in den vergangenen Jahren rasch vorangetrieben haben, sollen die rund 50 bereits getätigten VASA-Abgeltungen an die Sanierungsarbeiten von Betriebsstandorten rückwirkend auf 60% erhöht werden.