Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Lärm
Das BAFU hat eine volkswirtschaftliche Beurteilung der Vorlage durchgeführt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Beurteilung.78
Allfällige Auswirkungen auf den Bund sind höchstens geringfügig. Die Verantwortung im Bereich Raumplanung (Richt- und Nutzungsplanung) sowie im Bereich Baubewilligungen obliegen unverändert den Kantonen und Gemeinden. Entsprechend sind keine Auswirkungen auf den Bund im Sinne von administrativem oder personellem Mehr- oder Minderaufwand zu erwarten.
Die Vorlage fokussiert auf Baubewilligungen, Einzonungen sowie Auf- und Umzonungen. Auf die Sanierungspflicht von Anlagen gemäss Artikel 13ff. LSV haben die Änderungen keinen direkten Einfluss. Bei Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts bleibt die Sanierungspflicht von Anlagen unverändert bestehen. Das Ziel der Lärmreduktion an der Quelle soll mit der Gesetzesänderung nicht gemindert werden.
Die vorgesehene Gesetzesänderung wird im konkreten Fall jeweils für einzelne Gebäude oder Überbauungen umgesetzt. Entlang einer gesamten Strasse verändert sich damit aber die Betroffenheit nicht, das heisst eine Strasse bleibt auch mit der neuen Regelung sanierungspflichtig, wenn sie es bisher war.
Fazit: Eine Veränderung des Sanierungsbedarfs von ortsfesten Anlagen ist somit nicht zu erwarten und folglich auch keine Veränderung der damit zusammenhängenden Finanzierungsbeiträge des Bundes.
6.1.2 Altlasten
Der VASA-Fonds verfügte Ende 2020 über ein Vermögen von Fr. 294 Mio.. Dieses Vermögen dürfte aufgrund der derzeit geringen Ausgaben bis Ende 2021 auf rund Fr. 330 Mio. ansteigen. Die jährlichen Einnahmen bewegen sich aktuell im Bereich von Fr. 50 bis 55 Mio.. Dank der zukünftigen Anstrengungen zur Verwertung von Abfällen dürften die deponierten Mengen und somit auch die VASA-Einnahmen mittelfristig auf rund Fr. 40 Mio. abnehmen (vgl. Tabelle 1).
Für die neu einzuführenden Pauschalabgeltungen (Art. 32ebisAbs. 8 in Verbindung mit Art. 32eterAbs. 1 Bst. g-i) wird für die VASA mit Kosten von Fr. 34 Mio. für die Abgeltungen an die Voruntersuchungen, mit Kosten von Fr. 10 Mio. für die Sanierung der Schiessanlagen sowie Fr. 17 Mio. für die Sanierung der übrigen Altlasten gerechnet. Insgesamt ergeben sich damit in den nächsten 20 Jahren rund Fr. 66 Mio., welche mit dem bereits heute im VASA-Fonds aufgelaufenen Überschuss abgegolten werden können.
78 Sutter, Truffer, 2020. Siedlungsentwicklung und Lärmschutz: Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) zu Änderungen USG Artikel 22 & 24. Bern: Bundesamt für Umwelt BAFU.