Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt und solche, die banden-,77 gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen werden. Die Liste der qualifizierenden Tatbestände ist abschliessend. In Bezug auf Buchstabe a ist festzuhalten, dass es vom jeweiligen Grundtatbestand abhängt, wo die Schwelle zu einer schwerwiegenden Gefährdung liegt. Abfall-, Organismen und Chemikaliendelikte sind schwerwiegend, wenn sich die Widerhandlung auf grosse Mengen bezieht. Grosse Mengen liegen beispielsweise vor, wenn eine ganze Lastwagenladung mit Sonderabfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie ablagert wird. In Abgrenzung zu Absatz 1 Buchstabe o liegen grosse Mengen beispielsweise vor bei mehreren Lastwagenladungen Elektroschrott oder bei einem Transportkonvoi mit Unfallfahrzeugen. Bei diesen Beispielen dürfte in der Regel immer auch die Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit oder Bandenzugehörigkeit erfüllt sein. Demgegenüber kann die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung anderweitig schwerwiegend sein, wenn beispielsweise Organismen für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, welche bei bestimmungsgemässem Umgang die Umwelt oder den Menschen gefährden und sich kaum mehr kontrollieren lassen. Der Deliktstyp wird durch die Qualifikation nicht verändert: Ist der Grundtatbestand ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so ist dies auch der qualifizierte Tatbestand. Die Qualifikation führt nicht dazu, dass nur noch konkrete Gefährdungen erfasst sind. Nicht relevant ist ausserdem, ob sich die Umweltgefährdung bereits in einer Schädigung manifestiert hat oder (noch) nicht. Erfasst sind beide Fälle.
Somit werden künftig Finanzflüsse im Zusammenhang mit diesen Straftaten vom Geldwäschereigesetz (GwG; SR: 955.0) erfasst und Finanzintermediäre unterstehen damit auch diesbezüglich der Meldepflicht gemäss Artikel 9 GwG. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wird neu diese Meldungen sowohl aus einer operativen als auch strategischen Perspektive analysieren und unten den Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 4 GwG der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten. Zudem verfügt die MROS durch ihre Mitgliedschaft in der «Egmont Group of Financial Intelligence Units» über ein internationales Netzwerk mit anderen Meldestellen, welches den raschen, unmittelbaren und gesicherten Finanzinformationsaustausch mit Gegenstellen im Ausland ermöglicht. Auch damit können diese Delikte wirksam bekämpft werden.
Absatz 3: Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vom bisherigen Absatz 2 wird neu zu Absatz 3 und bleibt ansonsten unverändert bestehen.
Absatz 4: Um Bagatelldelikte als Strafart herabzustufen wird in Artikel 60 für leichte Fälle die Bestrafung mit Busse eingeführt. Damit sind Bagatellfälle aller in Art. 60 enthaltenen Tatbestände neu nur noch Übertretungen. Das bedeutet insbesondere, dass nur eine Busse ausgesprochen wird und in der Regel kein Strafregistereintrag erfolgt. Solche leichten Fälle liegen vor, wenn die Interessen des Umweltschutzes nicht wesentlich tangiert sind. Das trifft beispielsweise zu, wenn die Menge an Stoffen oder Abfällen äusserst gering ist oder die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung nur marginal ist. Eine geringe Menge Abfall liegt beispielswei-
77 Vgl. zum Begriff der Bande die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 139 Abs. 3, Art.
140 Abs. 3 und Art. 305bis Abs. 2 StGB (z.B. BGE 135 IV 158).