Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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se bei einzelnen Elektroschrottteilen im Kofferraum eines Transportfahrzeuges vor, welche ohne Bewilligung über die Grenze ausgeführt werden sollen.

Absatz 5: Verstösst eine Handlung sowohl gegen Artikel 230bisdes Strafgesetzbuchs («Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen») als auch gegen das Organismenstrafrecht des USG, so geht das mit höherer Strafe bedrohte konkrete Gefährdungsdelikt nach Art. 230bisStGB den abstrakten Gefährdungsdelikten von Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben e-k vor. Absatz 5 legt damit ausdrücklich fest, dass die erwähnten Bestimmungen in unechter Konkurrenz zu einander stehen.

Art. 61 Übertretungen

Absatz 1 Buchstabe a: Durch die Änderung von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e wird der Verweis auf Artikel 34 Absatz 1 in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a überflüssig. Er wird deshalb gestrichen.

Absatz 1 Buchstabe m: Da neu alle Verletzungen von Vorschriften nach Artikel 34 von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e erfasst sind, wird Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe m entsprechend gekürzt. Er erfasst nur noch die Verletzung von Vorschriften nach Artikel 33 Absatz 2.

Art. 61a Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben

und über die biogenen Treib- und Brennstoffe

In Absatz 1 wird der Verweis auf die mit dieser Vorlage aufgehobenen Artikel 35b und 35bbisgestrichen.

Art. 62a Amtshilfe

Mit Blick auf einen erfolgreichen Vollzug des Bundesrechts ist es sehr wichtig, dass der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Straf- und Verwaltungsbehörden funktioniert. Voraussetzung dazu ist, dass die Behörden über die notwendigen Rechtsgrundlagen verfügen. Das ist im Moment nur teilweise der Fall. Auf Bundesebene sind die Rechtsgrundlagen nicht vollständig, insbesondere fehlen sie beispielsweise bei Umweltstraftaten im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Artikel 62a schafft die Grundlage, dass die notwendigen Informationen unter den Vollzugsbeteiligten weitergegeben werden können, damit die einschlägigen Bundesbestimmungen besser umgesetzt werden (vgl. dazu auch Art. 75 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]).

Absatz 1: Die involvierten Behörden werden berechtigt, einander im Rahmen der Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und des Vollzugs von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Naturschutz (inkl. internationaler Artenschutz), den Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik Informationen weiterzugeben. Das USG fungiert in diesem Zusammenhang wie beispielsweise in den Bereichen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10a ff. USG) und der Umweltinformation (Art. 10e ff. i.V.m. Art. 7 Abs. 8 USG) als Rahmengesetz für die gesamte Umweltgesetzgebung. Aus