Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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Art. 59bisInformations- und Dokumentationssysteme

Absatz 1: Diese Regelung schafft die rechtliche Grundlage für Informations- und Dokumentationssysteme des BAFU, welche der elektronischen Durchführung von Verfahren im Rahmen des Vollzugs des USG dienen. Daneben werden die Systeme auch für die elektronische Geschäftsverwaltung und Datenbearbeitung verwendet. Soweit Gesetz und Verordnung nichts Anderes bestimmen, richtet sich das elektronische Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 (VeÜ-VwV, SR 172.021.2).

Absatz 1 Satz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Verfahren zu bezeichnen, die elektronisch durchgeführt werden sollen. Die Verfahrensbeteiligten können in diesen Verfahren abweichend von Artikel 21a und Artikel 34 Absatz 1bisVwVG insbesondere dazu verpflichtet werden, Eingaben über das Informations- und Dokumentationssystem elektronisch einzureichen und Mitteilungen und Verfügungen ohne ihre Zustimmung elektronisch entgegenzunehmen. Der Schriftverkehr und die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten findet somit direkt im System statt.

Absatz 2: Hiernach stellt das BAFU die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher. Um die Authentizität einer Eingabe zu gewährleisten, muss insbesondere der Absender oder die Absenderin authentifiziert und die Verbindung zwischen dieser Person und der Eingabe belegbar hergestellt werden. Es ist geplant, dass Nutzerinnen und Nutzer des Systems über eine webbasierte Schnittstelle auf die eIAM-Seite des Bundes gelangen und sich über das CH-LOGIN identifizieren und einloggen können. Was die Integrität der übermittelten Daten betrifft, ist zu beachten, dass die Daten bzw. die Dokumente von den Nutzerinnen und Nutzern direkt auf dem System bearbeitet werden sollen. Nachdem die Bearbeitung der betreffenden Dokumente abgeschlossen ist, können daraus unveränderliche PDF-Dateien mit einem elektronischen Siegel erstellt werden. Damit sind die Anforderungen an die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten erfüllt und Eingaben müssen nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Dieselbe oder eine ähnliche elektronische Bestätigung von Angaben anstelle der elektronischen Signatur kann gemäss Absatz 3 und in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 VeÜ-VwV auch bei Eingaben anerkannt werden, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Absätze 4 und 5: Hier wird geregelt, welchen Stellen und Personen in welchem Umfang und zu welchem Zweck Zugang zu den Daten auf dem System gewährt werden kann. Zu den betreffenden Daten gehören auch besonders schützenswerte Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Das BAFU hat einen vollständigen Zugang zu allen Daten, sobald diese von den Gesuchstellern und Meldepflichtigen freigegeben sind. Der Zugang der übrigen Stellen ist auf diejenigen Daten beschränkt, welche für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich sind. So hat die Eidgenössische Zollverwaltung (Bst. a) zum Beispiel Zugang zu den Daten betreffend grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen.