Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Art. 60 Vergehen
Absatz 1 Buchstabe e: Die Bestimmung wird übersichtlicher strukturiert. Zudem erfasst sie neu alle weitergehenden Massnahmen bei belasteten Böden nach Artikel 34, nicht mehr nur solche über Stoffe und Organismen. Massnahmen nach Artikel 34 werden erlassen, wenn die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet ist. Mit Blick auf den Unrechtsgehalt einer Verletzung dieser Vorschriften ist nicht einsehbar, warum der Straftatbestand nur einen Teil davon erfassen sollte.
Absatz 1 Buchstabe o: Das Abfallstrafrecht ist in der Praxis einer der Bereiche, in denen besonders häufig gewerbsmässig und/oder in bandenmässigen Strukturen vorgegangen wird. Unter anderem ist der illegale grenzüberschreitende Abfallverkehr einer der wichtigsten Tätigkeitsbereiche der internationalen Umweltkriminalität. Deshalb ist es störend, dass ein Grossteil der Abfalldelikte – z.B. der illegale Handel mit Elektroschrott oder Schrottfahrzeugen – in der Schweiz nur als Übertretung bestraft werden kann. Neu soll deshalb die illegale Ein- und Ausfuhr aller Abfälle (anstatt wie bisher nur von Sonderabfällen) als Vergehen bestraft werden, soweit es sich um erhebliche Mengen handelt. Erhebliche Mengen von solchen Abfällen liegen beispielsweise vor bei einer ganzen Lastwagenladung Elektroschrott oder einem Transportfahrzeug mit mehreren Unfallfahrzeugen. Abzugrenzen davon ist eine grosse Menge derselben Abfallart nach Art. 60 Abs. 2, welche dann einen Verbrechenstatbestand darstellt. Die Ausdehnung auf alle Abfälle rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass eine einzelne Bleibatterie als Sonderabfall unter Artikel 60 nach bisherigem Recht ebenfalls als Vergehen strafbar ist.
Es wird der Begriff «veranlasst» eingeführt, damit klar ist, dass hiermit der Veranlasser der Aus- oder Einfuhr und nicht zwangsläufig der faktische Vornehmer gemeint ist. Der Transporteur ist nicht Veranlasser im Sinne dieses Artikels wenn er lediglich den Transport der Ware übernimmt. Adressat der Bewilligungspflicht ist dementsprechend der ursprüngliche Abfallinhaber (der Abgeber, d.h. in der Regel der Verkäufer), nicht der Transporteur. Eine Verantwortlichkeit des reinen Transporteurs wäre höchstens als Mittäter oder Gehilfe zu prüfen.
Absatz 2: Das schweizerische Umweltstrafrecht besteht fast ausschliesslich aus Übertretungs- und Vergehenstatbeständen. Verbrechenstatbestände fehlen hingegen fast vollständig. Dies steht in einem Widerspruch zur internationalen Tendenz, solche Delikte mit härteren Strafen zu bedrohen. Weiter sind die Geldwäschereibestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 305bisStGB) nur auf Verbrechen anwendbar. Das „Waschen“ von Vermögenswerten aus Umweltdelikten, beispielsweise aus dem illegalen Handel mit Abfällen, ist deshalb gegenwärtig nur strafbar, wenn zusätzlich ein Verbrechenstatbestand wie die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kriminellen Organisation oder ein anderes zusammenhängendes Verbrechen nachgewiesen werden können.
Neu werden Umweltvergehen zu Verbrechen hochgestuft, wenn erschwerende Umstände vorliegen und gelten somit auch als Vortaten zur Geldwäscherei. Als erschwerende Umstände gelten Verstösse mit schwerwiegenden (potenziellen)