Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

6.2.1 Lärm

6.2.1.1 Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung zur Anpassung der Artikel 22 und 24 USG beeinflusst die Kantone und vor allem die Gemeinden. Die Raumplanungs- und Bauämter von Städten und Gemeinden sowie die Lärmfachstellen sind sowohl inhaltlich wie auch in Bezug auf ihre Planungen und Prozesse direkt betroffen.

Einerseits dürfte sich der behördliche Aufwand künftig aufgrund der aktuellen Praxis mit zahlreichen Ausnahmeregelungen und Abwägungen vermindern. Auch dürfte der Koordinationsaufwand tendenziell sinken, da die Regelung klarer und der rechtliche Spielraum gegenüber heute deutlich eingeschränkter ist. Eine verbesserte Rechtssicherheit und höhere Planbarkeit kommt zudem den Städten und Gemeinden zugute. Der Nutzen betrifft nebst den Baubewilligungsprozessen auch grössere Planungen (z.B. Gestaltungspläne). Der Kontroll- und Vollzugsaufwand könnte andererseits hingegen leicht höher ausfallen, weil es zusätzliche Kriterien (z.B. für private oder öffentliche Aussenräume) zu prüfen gibt. Dieser Aufwand dürfte aber durch den vereinfachten Planungsaufwand mit weniger Abwägungsprozessen und Ausnahmeverfahren kompensiert werden. Insgesamt ist daher zu erwarten, dass der Aufwand der Behörden im Wesentlichen gleichbleibt.

Die Qualität der Siedlungsentwicklung nach innen soll mit der geplanten Regelung gefördert werden. Davon werden nicht nur die grossen Städte profitieren, sondern insbesondere auch kleinere Städte und Dörfer. Positive Nebeneffekte sind zudem für die Grün- und Freiraumentwicklung zu erwarten, da mit der neuen Regelung eine Synergie dazu geschaffen wird.

6.2.1.2 Verschiedene Regionen (urbane Zentren, Agglomerationen, Berggebiete)

Die geplante Gesetzesänderung betrifft insbesondere urbane Zentren und Agglomerationen, weil diese einerseits besonders stark auf Innenentwicklung angewiesen sind und andererseits überdurchschnittlich von Lärm betroffen sind. Urbane Zentren und Agglomerationen dürften von der Regelung deutlich profitieren, weil sie deren Bestrebungen nach Innenentwicklung unterstützt. Allerdings dürften auch stark lärmbelastete ländlichere Gebiete – beispielsweise Dörfer an grösseren Verkehrsachsen – von den Regelungen profitieren, weil sie damit Entwicklungen an zentralen, gut erschlossenen Lagen gegenüber peripheren Lagen in der Fläche ermöglichen können. Berggebiete dürften mit Ausnahme grösserer Zentren von den Regelungen kaum betroffen sein.