Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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Für die Kurse für die Umwandlung der Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie die Ausbildungen in den speziellen Bereichen ist das BAFU zuständig; es entstehen keine Auswirkungen auf die Kantone.
Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
6.2.5 Informations- und Dokumentationssysteme
Die kantonalen Umweltfachstellen haben Zugriff auf diejenigen Daten im System, welche sie für den Vollzug des jeweiligen Umweltfachbereichs benötigen. Damit wird der Austausch der Daten zwischen Bundesstellen und kantonalen Umweltfachstellen vereinfacht.
6.2.6 Strafrecht
Es kommt zu keiner Übertragung neuer Vollzugsaufgaben, weshalb höchstens geringe Auswirkungen zu erwarten sind, welche mit den bestehenden Ressourcen umgesetzt werden können.
Mehraufwand wäre insbesondere bei den Strafverfolgungsbehörden durch die Einführung der qualifizierten Tatbestände und die Verschärfung des Abfallstrafrechts möglich. Dieser Mehraufwand dürfte jedoch insbesondere durch die Einführung von Bagatelltatbeständen (leichten Fällen) in Artikel 60 USG ausgeglichen werden.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
6.3.1 Lärm
Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind gering. Die Bau- und Immobilienbranche ist zwar von den Regelungen betroffen (vgl. nachfolgende Ausführungen). Allerdings dürfte sich die Gesamtnachfrage nach Immobilien aufgrund dieser Neuregelung kaum verändern. Stattdessen ist primär mit einer vermehrten Bautätigkeit nach innen (statt in die Peripherie) und somit mit einer Verdichtung zu rechnen. Die Gesamtwirkung auf das Bruttoinlandprodukt, die Wertschöpfung und Investitionen dürften deshalb nur sehr gering sein.
Auf Seiten der Immobilienbranche sind von der Vorlage insbesondere die Immobilieneigentümer, aber auch alle am Bauprozess beteiligten Akteure (Bau- und Planungsbranche) betroffen. Generell könnte sich der Planungsaufwand aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an Gebäude und Wohnung (Anordnung der Räume, Aussenräume etc.) leicht erhöhen. Zudem werden diese Anforderungen neu bereits im frühen Planungsprozess (Ein-/Umzonungen) zu prüfen sein. Andererseits stellt die neue Regelung, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr bei allen Fenstern eingehalten werden müssen, auch eine Vereinfachung dar, die architektonisch und planerisch mehr Optionen zulässt. Zudem erhöht die neue gesetzliche Regelung die Planungssicherheit deutlich und vereinfacht die Abstimmung mit den Behörden, was beides kostensenkend wirkt. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sich