Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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6.2.2 Altlasten
Betreffend die Abschaffung der Pauschalabgeltung bei den 300m-Schiessanlagen entsteht weder bei den Kantonen noch den Gemeinden ein Mehraufwand. Hingegen werden die Kosten der Gemeinden, als Hauptträger der Sanierungskosten, neu mit der 40%-Abgeltung gerechter abgegolten; dies trifft insbesondere auf die Bergkantone und Berggemeinden zu, da deren Schiessanlagensanierungen generell teurer sind.
Was die Fristen anbelangt, werden die Arbeiten in der ursprünglich geplanten Zeit zu erledigen sein. Dies impliziert, dass bei den Kantonen und bei den Gemeinden grundsätzlich die gleichen finanziellen und personellen Ressourcen notwendig sind wie vor der USG-Änderung, diese aber intensiver, d.h. in kürzerer Zeit, bereit zu stellen sind. Die administrativen Kosten der Kantone werden über die pauschalen Abgeltungen um insgesamt Fr. 66 Mio. gedämpft. Die rechtzeitige Untersuchung und Sanierung der belasteten Standorte ist im Interesse der Umwelt, aber auch der öffentlichen Finanzen, weil die Gefahr von Ausfallkosten vermindert wird. Im Rahmen der Umfrage wurde festgestellt, dass die kantonalen Fachstellen die Änderung generell begrüssen.
Über den um 20% höheren VASA-Abgeltungssatz an die Ausfallkosten von Sanierungen bei Betriebsstandorten werden alle Kantone zusammen um jährlich Fr. 1 Mio. und insgesamt um schätzungsweise Fr. 34 Mio. entlastet.
Die Untersuchung und Sanierung der Kinderspielplätze und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, schützen nicht nur die nächsten Generationen vor gesundheitlichen Schäden. Auch sämtliche Einwohner und Ortschaften der Schweiz profitieren davon, wenn in ihren Gärten und allen anderen von Kindern regelmässig benutzten Orten jegliche kritischen Schadstoffbelastungen eliminiert werden und auch in Zukunft keine Gefährdung der Gesundheit der Kinder und anderer Bevölkerungsgruppen auftreten können.
Dem stehen allerdings die Untersuchungs- und Sanierungskosten der Kantone und Gemeinden sowie der Eigentümer gegenüber. Unter den Annahmen aus Kapitel 6.1.2 (Absatz 7) würden diese bis 2060 mit jährlich zwischen Fr. 23 Mio. und Fr. 32 Mio. belastet (Total Fr. 930-1'300 Mio.). Wie die Kosten zwischen den Eigentümern und der öffentlichen Hand in diesen Fällen aufgeteilt werden, hat das kantonale Recht zu regeln. Das wird nicht im USG festgelegt,
Acht Kantone haben für die Finanzierung analog zum VASA-Fonds einen Spezialfonds eingerichtet, der verursachergerecht durch Abfallgebühren gespiesen wird. Falls diese Kantone die Sanierung der Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, in vergleichbarem Umfang wie der VASA-Fonds finanziell unterstützen, müssten sie prüfen, ob die Mehraufwendungen eventuell durch eine längere Abgabepflicht oder eine Äufnung des kantonalen Fonds bis 2040 kompensiert werden müssten.
Zehn Kantone übertragen mindestens 50% der altlastenrechtlich «dem zuständigen Gemeinwesen» überbundenen Kosten den Gemeinden. Sieben Kantone tragen diese Kosten vollumfänglich selbst. Ein Kanton legt die Kostenaufteilung zwischen Kan-