Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten
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ton und Gemeinden fallweise fest. In diesen 18 Kantonen ohne Spezialfonds würden die Budgets der öffentlichen Hand mit den Mehrkosten belastet, falls diese die Sanierung der Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, ebenfalls mit öffentlichen Mitteln zu unterstützten gedenken.
In urbanen Zentren, allenfalls auch Agglomerationen, scheinen die Bodenbelastungen tendenziell höher auszufallen als in ländlichen Regionen und Berggebieten. Die engeren Platzverhältnisse in dicht besiedelten Regionen dürften potentiell zu intensiverem Düngen mit schadstoffhaltigen Kohle- und Holzaschen geführt haben. Entsprechend sind in dichter besiedelten Kantonen eher überdurchschnittlich hohe Gesamtkosten zu erwarten und in ländlichen Kantonen eher Kosten unter dem schweizerischen Mittel.
Der administrative Aufwand für die Kantone hält sich in Grenzen. Begleiten müssen die kantonalen Fachstellen die Untersuchungen und Sanierungen von Kinderspielplätzen und Grünflächen im Besitz der öffentlichen Hand. Bei den Sanierungen von Kinderspielplätzen und Hausgärten im Privatbesitz sind die Kantone nur nach Abschluss der Arbeiten involviert, wenn Gesuche für Abgeltungen aus dem VASA-Fonds bearbeitet und beim Bund eingereicht werden müssen und allenfalls, wenn das kantonale Recht eine Mitfinanzierung vorsieht. Da es sich um vergleichsweise einfache und immer sehr standardisierte Prozesse handeln wird, wird der Aufwand deutlich geringer ausfallen als bei den heutigen altlastenrechtlichen Standortbegleitungen. Ausgehend von durchschnittlich 4 Stunden Bearbeitungszeit pro Untersuchung der Standorte in öffentlichem Besitz und 16 Stunden (öffentliche Standorte) oder 4 Stunden (Privatstandorte) pro Sanierung wäre gesamtschweizerisch ein administrativer Mehraufwand von weniger als 5 Vollzeitstellen zu erwarten.
Die USG-Änderung hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Die geplanten Änderungen implizieren jedoch, sofern der Kanton dies wünscht, die Änderung des kantonalen Altlastenrechts.
6.2.3 Lenkungsabgaben
Die Streichung der Artikel zu den Lenkungsabgaben auf Schwefel hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden, da die Bestimmungen seit 2009 keine Anwendung mehr finden.
6.2.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen
Für die Kantone wirkt sich diese Änderung positiv aus. Denn die Umsetzung der Massnahme 6.3.1.1 des Aktionsplans PSM führt zu einer Nachfrage nach Weiterbildungskursen, die das Angebot, das momentan von den Kantonen und den Berufsschulen sichergestellt wird, deutlich übersteigt. Mit Artikel 49 Absatz 1biskann das Ausbildungsangebot im Privatsektor ausgebaut werden. Der zusätzliche Weiterbildungsbedarf kann von privaten wie von öffentlichen Anbietern abgedeckt werden, was die finanzielle Belastung der Kantone verringert.