Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 92 Seiten

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chung der obsoleten Artikel zu den Lenkungsabgaben auf Schwefel im USG hat somit keine Auswirkungen auf die Umwelt.

7.1.4 Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 74 der Bundesverfassung80 (BV), der dem Bund die Befugnis verleiht, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Zudem sorgt der Bund dafür, solche Einwirkungen zu vermeiden. Laut Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) stellen Einwirkungen auf die Umwelt im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Substanzen, zu denen die PSM gehören, solche Einwirkungen dar.

7.1.5 Informations- und Dokumentationssysteme

Artikel 59bisUSG schafft eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage, damit das BAFU im Umweltbereich Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren sowie die elektronische Verwaltung von Geschäften und Bearbeitung von Daten verwenden kann. Das System ist geeignet, die betreffenden Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei werden die Verfahrensgarantien nach Artikel 29 BV umfassend gewährleistet. Es ist den Betroffenen daher zumutbar, die System zu verwenden. Die Bestimmungen sind somit auch verhältnismässig.

7.1.6 Strafrecht

Das Umweltstrafrecht stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen, und auf Artikel 123 BV, nach dem die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

7.3 Erlassform

7.3.1 Lärm

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

80 SR 101