Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

- Die Sanierung von Bodenbelastungen an Orten finanziell zu unterstützen, wo sich Klein-

kinder regelmässig aufhalten, wird befürwortet, jedoch sollten die Gelder aus dem VASA-Fonds den kantonalen Bodenfachstellen für systematische Bodenuntersuchungen zur Verfügung gestellt stellen. Der bodenschutzrechtliche Vollzug soll weiterhin in der VBBo verbleiben (LU).

- ZH ersucht den Bund, aufgrund der grossen Vollzugsunsicherheiten zu prüfen, ob die

vorliegende Revision in Bezug auf Art. 32c nUSG «Kinderspielflächen» in diejenige im Zusammenhang mit der umfassenden Harmonisierung der Verordnungen VBBo, AltlV und VVEA integriert werden müsste. Die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 32c nUSG erfüllten das Grundanliegen der Kantone zur Harmonisierung des Bodenschutz-, Altlasten- und Abfallrechts nur zu einem kleinen Teil. Sie böten vielmehr eine vorgezogene Partiallösung für belastete Flächen, auf denen Kleinkinder spielen. Da diese nicht in die erforderliche Gesamtschau eingebettet sei, müssten diese Änderungen bei der Einführung einer umfassenden Harmonisierung der Gefährdungsabwehr bei Bodenbelastungen möglicherweise erneut geändert oder angepasst werden.

- Solange die Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten freiwillig sind

und die gesetzlichen Vorgaben so viel Interpretationsspielraum offenlassen, sollte auf eine Unterstützung über den VASA-Fonds verzichtet werden (FDP).

- Die Sanierungspflicht bezieht sich gemäss Vorschlag nur auf öffentliche Räume. Für

private Flächen haben die Eigentümer*innen keine Verpflichtung. Private und die öffentliche Hand sollten jedoch gleichbehandelt werden (GPS).

- Neuer Art. 32c Abs. 1 Bst c: «Flächen und Gebiete mit wichtigen ökologischen Funktio-

nen für den Menschen und die Biodiversität», sowie Art. 32c Abs. 1bisBst c.: «Die Kantone können die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausflächen sowie die Sanierung von Flächen und Gebieten mit finanziellen Leistungen unterstützen, wenn: [...] c. die Flächen und Gebiete wichtige ökologischen Funktionen für den Menschen und für die Biodiversität einnehmen.» (Pro Natura).

CONTRA: BE, SO, bauenschweiz, FSKB, KSE, metal.suisse.

- BE beantragt, die Revision von Artikel 32c zurückzustellen. Die nach wie vor offenen

Fragen seien zu klären und parallel zu einem neuen Vorschlag sei den Kantonen der Entwurf der Vollzugsverordnungen bzw. Vollzugshilfen vorzulegen.

- SO lehnt die Revision in der vorliegenden Form ab. Die vorgeschlagene Formulierung

von Art. 32c Abs. 1 Bst. b bedeute, dass öffentliche Kinderspielplätze und Grünflächen eine Kategorie von Standorten, jedoch keine mit Abfällen belasteten Standorte seien, womit eine neue Standort-Kategorie geschaffen werde, welche nicht den in Art 32c Abs. 1 Bst. a abschliessend definierten Standorttypen zugeordnet werden könne. Der Status der neuen Standorte bleibe unklar, insbesondere auch, da sie offenbar nicht den Verfahrensschritten der Altlasten-Verordnung unterstellt sein würden. Weiter sei die Formulierung von Art. 32c Abs. 1bisrechtlich diffus/unbestimmt. Es sei weiter nicht geregelt, wie gewährleistet werden soll, dass eine allfällige finanzielle Unterstützung mit öffentlichen Geldern gerechtfertigt ist - und wer dies zu gewährleisten habe. Die vorgeschlagene Speziallösung der Kostentragung für Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten passe nicht in die Systematik der Kostentragung bei belasteten Standorten. Die Anwendbarkeit von Art 32d Abs. 4 falle für diese Fälle weg, was u. a. bedeute, dass allfällige Verhaltensstörer nicht in die Pflicht genommen werden können. Dies dürfe jedoch nicht ausgeschlossen werden.

- bauenschweiz, FSKB, KSE, metal.suisse erachten das Einschliessen von Kinderspiel-

plätzen und privaten Grundflächen, die aus anderen Gründen als durch Abfälle belastet sind, in die durch den VASA-Fonds zu finanzierenden Sanierungen als sachfremd. Daher beantragen sie die Streichung der entsprechenden Bestimmungen in Art. 32c und namentlich von Art. 32d Abs. 6, Art. 32ebisAbs. 6 und 7 und 32eterAbs. 1 Bst. e und f.

- Gemäss FSKB und KSE würden die neuen Regelungen zudem zu einer Zweckentfrem-

dung der auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen

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