Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

- Die Freiwilligkeit bei privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten und der - gegenüber den Sanierungen durch Gemeinden und Kantone – tiefere VASA-Abgeltungssatz bleibe aus der Perspektive des Gesundheitsschutzes für Kinder ein Mangel (Alliance Enfance).

- Der Abgeltungssatz von 40% sei sehr niedrig und sollte als Mindestwert betrachtet werden, der nicht unterschritten werden darf, wenn man eine echte Verringerung der Anzahl der Standorte anstrebt, die ein Risiko für die Gesundheit der darauf spielenden Kleinkinder darstellen (FR, NE).

Art. 32eterAbs. 1, Bst. g-i (Höhe der pauschalen Abgeltungen an die Kantone)

Betreffend die generelle Akzeptanz der pauschalen Abgeltungen sei auf Art. 32ebisAbs. 8 verwiesen. Zur Höhe der einzelnen pauschalen Abgeltungen sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Art. 32eterAbs. 2, (unverändert von Art. 32e Abs. 5 USG übernommen)

Dieser Artikel wurde unverändert im Kraft stehenden USG übernommen (Art. 32e Abs. 5 USG) und hat keinen Anlass zu Bemerkungen gegeben.

Art. 32eterAbs. 3, (unverändert von Art. 32e Abs. 6 USG übernommen)

Dieser Artikel wurde unverändert im Kraft stehenden USG übernommen (Art. 32e Abs. 6 USG) und hat keinen Anlass zu Bemerkungen gegeben.

Generelle Anträge und Bemerkungen zum Themenbereich belastete Kinderspielplätze, Grünflächen und Hausgärten, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen:

Anträge:

- Das BAFU soll eine umfassende Vollzugshilfe zu den neuen Bestimmungen bzgl. Kinderspielplätzen, Grünflächen und Privatgärten, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, verfassen (AR, FR, LU, NE, TI, ZG, ZH)

- Die Standortkategorie «Kinderspielplätze und Grünflächen, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen» bedarf einer klaren Definition und Abgrenzung. In den nachgeordneten Verordnungen und in Vollzugshilfen sollen diese Flächen eindeutig definiert werden (NW, ZG).

- Die umfassende Harmonisierung von Altlasten-, Boden- und Abfallrecht ist auch nach den gegenwärtig vorgeschlagenen Änderungen im USG zu Kinderspielflächen immer noch dringend notwendig und zeitnah in die Wege zu leiten (BL, BS, SG, SH, SO, TG, UR, ZH, BPUK, svu/asep).

- Die altlastenrechtlichen Bestimmungen sollen nur bei Sanierungen von Böden, auf denen Kinder regelmässig spielen, zu tragen kommen. Der übrige, umfassende Vollzug bei Bodenbelastungen (insb. bzgl. Landwirtschaftsflächen und «Urban Gardening», Nutzungseinschränkungen) ist in der VBBo zu belassen (BL, BS, SO, TG, ZH).

- Alliance Enfance fordert eine zügige Umsetzung der vorgeschlagenen USG-Regelungen.

- Bei der Überprüfung der Belastung auf Flächen der künftigen «Hinweiskarte chemische Bodenbelastungen mit Gefährdungspotential für Kleinkinder» ist die Analytik nach VBBo und nicht nach VVEA/AltlV vorzugeben, da die Beurteilung von Gefährdungen bei Nahrungs- und Futterpflanzenanbau auf die Werte in der VBBo abstützt (BL, SO, ZH).

- In Absprache mit den Kantonen ist zu klären, wie der Vollzug in der Übergangsphase (Nutzungsverbot bis zum Start der Sanierung) ablaufen soll und wer die Kosten für die Untersuchungen von Kinderspielplätzen trägt, wenn diese weder belastet noch sanierungsbedürftig sind (BS).

- Die mit dem Verzehr bestimmter Gemüse und tierischer Produkte (z. B. Eier) in Verbindung mit belasteten Böden einhergehenden Risiken sollten mit einbezogen werden. Der Fall von verschmutzten landwirtschaftlichen oder städtischen Böden, die für die private

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